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Beförderungsausschluss wegen missbräuchlicher Änderung des Geschlechtseintrags ist rechtens

Wenn ein Polizist seinen Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich ändern lässt, um seine Beförderungschancen zu erhöhen, darf er aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. Foto: imago/Fabian Geier
Fabian Geier via www.imago-images.de)Düsseldorf. Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden (AZ: 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26).
Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, die Antragstellerin bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen die Kommissarin war ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, das ihre Eignung für ein Beförderungsamt infrage stellte.
Belastende Zeugenaussagen im Disziplinarverfahren
Im Disziplinarverfahren wurden ihr unter Benennung von vier Zeugen aus dem Kollegenkreis folgende Äußerungen vorgeworfen: Nachdem sie im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang zur Kenntnis genommen habe, in welchem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnah befördert worden sei, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch“.
Zwei Tage nach der erfolgten Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar.“ Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer Trauung nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.
Verhalten ist eine Verletzung der Dienstpflicht
Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, urteilte das Gericht. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, verletzt hat. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet. (rik)