Themen des Artikels
Um Themen abonnieren und Artikel speichern zu können, benötigen Sie ein Staatsanzeiger-Abonnement.Meine Account-Präferenzen
Bundesbeamte haben Anrecht auf Vaterschaftsurlaub

Verwaltungsgericht Köln: Bundesbeamte haben Anrecht auf Vaterschaftsurlaub.
IMAGO/Pogiba Aleksandra)Köln. Bundesbeamten steht unmittelbar aus dem EU-Recht ein Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt ihres Kindes zu. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden (AZ: 15 K 1556/24). Damit wurde der Klage eines Beamten gegen die Bundesrepublik Deutschland als seinem Dienstherrn stattgegeben.
Dienstherr hat sich auf nationales Recht berufen
Der Kläger hatte Ende 2022 anlässlich der bevorstehenden Geburt seiner Tochter Vaterschaftsurlaub beantragt und sich zur Begründung auf die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige berufen.
Die Beklagte hatte den Antrag abgelehnt. Einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub gebe es im nationalen Recht nicht, und der Kläger könne sich auch nicht auf die EU-Richtlinie berufen, weil Deutschland deren Vorgaben mit den Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld erfüllt habe. Daraufhin hat der Kläger im März 2024 Klage erhoben. Diese hatte Erfolg.
Der Vaterschaftsurlaub ist nun rückwirkend zu gewähren
Das Gericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger den beantragten Vaterschaftsurlaub rückwirkend zu gewähren und seinem Urlaubskonto gutzuschreiben. Der Bundesbeamte könne sich sehr wohl unmittelbar auf die Vorschriften zum Vaterschaftsurlaub in der Vereinbarkeitsrichtlinie berufen. Denn Deutschland ist seiner Verpflichtung, die Richtlinie bis zum 2. August 2022 umzusetzen, nicht nachgekommen.
Zwar gab es während der Zeit der Ampel-Koalition einen Referentenentwurf für ein entsprechendes Gesetz. Dieses ist aber nicht verabschiedet worden. Außerdem, so das Gericht weiter, genügen die deutschen Regelungen zu Elterngeld und Elternzeit nicht der Richtlinie. Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung einlegen beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.