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Künstliche Intelligenz

Datenschützer veröffentlicht Leitfäden für KI in Verwaltung und Gemeinderäten

Dokumente zusammenfassen, Texte schreiben, Protokolle anfertigen - KI ist auch in den Behörden längst im Einsatz. Der oberste Datenschützer im Land erklärt, wie Technik in der Praxis anzuwenden ist. 
Holzstempel mit "Datenschutz" auf Computertastatur.

Der Einsatz von KI ist grundsätzlich zulässig, wenn klare rechtliche und technische Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Wolfgang Filser)

Stuttgart. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat zwei Handreichungen zum Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) in der öffentlichen Verwaltung veröffentlicht. Die Arbeitspapiere sollen Behörden und Kommunen dabei unterstützen, die Vorgaben des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) rechtssicher in die Praxis umzusetzen.

Im Mittelpunkt steht der neue Paragraf 3a LDSG, der die Nutzung von KI-Systemen zur Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich erlaubt, sofern die Voraussetzungen für die jeweilige Datenverarbeitung erfüllt sind. Wie der Landesbeauftragte erläutert, schafft die Vorschrift jedoch keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Vielmehr stelle sie KI als weiteres Betriebsmittel für die Verwaltung zur Verfügung und knüpfe an bestehende Rechtsgrundlagen an.

Die Handreichungen „KI-Einsatz durch die Verwaltung: Wie ist §3a LDSG anzuwenden?“ erläutert, welche Datenverarbeitungen mit KI als Betriebsmittel zulässig sind. Öffentliche Stellen können sich dabei an einer vom Landesbeauftragten bereitgestellten Übersicht orientieren.

Datenschutz-Leitfaden für KI-Transkription von Gemeinderatssitzungen

Zudem wurde ein „Datenschutz-Leitfaden für KI-Transkription von Gemeinderatssitzungen in Baden-Württemberg“ veröffentlicht. Er richtet sich insbesondere an Kommunen und beschreibt, wie KI-gestützte Speech-to-Text-Systeme datenschutzkonform für die Protokollierung von Gemeinderatssitzungen eingesetzt werden können . Gemeint sind dabei die automatisierte Audioaufzeichnung, Transkription und Zusammenfassung von Wortbeiträgen.

Nach Angaben des Landesbeauftragten ist der Einsatz solcher Systeme grundsätzlich zulässig, wenn rechtliche und technische Rahmenbedingungen eingehalten werden. Voraussetzung seien insbesondere eine entsprechende Regelung im Ortsrecht, die Beachtung der Rollen aller Beteiligten sowie eine angemessene technische Absicherung der Verfahren.

Beide Handreichungen stehen auf der Internetseite des Landesbeauftragten unter lfdi-bw.de/praxishilfen zum Download bereit.

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