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Senat kennt beim Fristversäumnis eines Anwalts kein Pardon

Die Rheinauen bei Weisweil sollen zu einem Polder werden. Dagegen regt sich Widerstand, der vor Gericht einen Dämpfer bekommen hat.
IMAGO/Zoonar.com/Dieter Stahl)Mannheim. Eigentlich sollte es in dem Verfahren gegen das Landratsamt Emmendingen vor dem Mannheimer Verwaltungsgerichtshof (VGH) um Flutungsrhythmen, Fließgewässer oder Grundwasserstände in einem Polder zwischen Wyhl und Weisweil gehen, um Dammverläufe und Stechmücken, doch nichts davon kam bei Gericht zur Sprache. Die obersten Verwaltungsrichter Baden-Württembergs beugten sich stattdessen über den Terminkalender.
Der Rechtsanwalt der Bürgerinitiative hatte die Klage gegen die Poldergenehmigung, die das Gericht am 13. November 2025 erreicht hatte, mit einem Schriftsatz am 23. Januar begründet – einen Tag zu spät, wie der Senat nun feststellte. Er wies die Klage wegen des Fristversäumnisses als unzulässig ab.
Sorgfalt eines gewissenhaften Prozessführenden
Da nutzte dem Anwalt auch der Hinweis nicht, dass seine ansonsten zuverlässige Mitarbeiterin den Abgabetermin falsch eingetragen habe. Das Büroversehen ließen die Richter nicht gelten, denn der Rechtsanwalt hätte bei der Bearbeitung der Angelegenheit schon mal selbst die Zehn-Wochen-Frist nachrechnen müssen, um der Sorgfaltspflicht eines gewissenhaften Prozessführenden zu genügen. Das Urteil ( Az. 3 S 2189/25) ist noch nicht rechtskräftig.