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Corona-Soforthilfe: Verweigerer scheitern in der ersten Instanz

Empfänger von Corona-Soforthilfe, wie beispielsweise Ladeninhaber, hätten in jedem Fall sich am Rückmeldeverfahren der L-Bank beteiligen müssen, haben Karlsruher Verwaltungsrichter entschieden.
dpa/Frank Hoermann/SVEN SIMON)Karlsruhe. Auch nachdem der Landtag ein Gesetz beschlossen hat, das die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen regelt, die von der L-Bank zu Unrecht zurückgefordert worden waren, haben die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg weiter mit dem Thema zu tun. An allen vier Gerichten im Land sind insgesamt 500 Verfahren anhängig, bei denen es darum geht, ob es zulässig war, sich am Rückmeldeverfahren der L-Bank gar nicht zu beteiligen.
Nein, urteilte jetzt das Verwaltungsgericht Karlsruhe in zwei Musterverfahren. Wer der L-Bank auch nach einer erneuten Aufforderung keine Angaben dazu gemacht hat, ob die gewährte Soforthilfe nach den dafür geltenden Kriterien gerechtfertigt war, muss diese in vollem Umfang zurückzahlen. Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klagen zweier Betroffener, gegen die Rückzahlungsforderung der landeseigenen Förderbank ab.
Eine schriftliche Urteilsbegründung wird erst in einigen Wochen vorliegen. Die Gründe für die Entscheidung sind demnach noch nicht bekannt. Die Kammer hatte aber bereits in der mündlichen Verhandlung klar gemacht, dass sie eine Berufung zulassen wird. Es ist also gut möglich, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit den Fällen von Nicht-Rückmeldern bei Corona-Soforthilfen befassen muss.
Urteil gilt für Anträge aus dem März und April 2020
Die Richter machten in ihren Urteilen keinen Unterschied, ob es um Soforthilfen ging, die nach der Richtlinie vom März 2020 oder nach der Verwaltungsvorschrift vom April 2020 beantragt worden waren. Dass auch bei den März-Soforthilfen eine Teilnahme am Rückmeldeverfahren verpflichtend gewesen wäre, dürfte noch politisch bedeutsam werden. Denn der Landtag hatte in seinem Anfang März in Kraft getretenen Gesetz nicht ausgeschlossen, dass auch Nicht-Rückmelder die zu Unrecht zurückgeforderten Corona-Soforthilfen wiederbekommen können. Sollte es in den jetzt entschiedenen Fällen in die nächste Instanz gehen und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg der Auffassung der Karlsruher Richter folgen, stünde das Urteil dem Gesetzestext entgegen.
L-Bank: Behörde muss öffentliche Zuwendungen immer überprüfen können
Die Anwälte der Kläger stützten die Klage im Kern auf zwei Punkte. Sie zogen in Zweifel, dass aus den Bewilligungsbescheiden klar und für die Empfänger nachvollziehbar hervorgegangen sei, dass es eine Überprüfung der Förderung geben werde und dass sie verpflichtet seien, sich daran zu beteiligen. Zum Zweiten habe die L-Bank keine Frist setzen können, bis zu der eine Rückmeldung abgegeben werden muss, weil dafür die gesetzliche Grundlage gefehlt habe.
Der Leiter der L-Bank-Rechtsabteilung, Karsten Klein, widersprach dem. Eine Behörde und in diesen Fällen die L-Bank könne eine Überprüfung öffentlicher Zuwendungen jederzeit auf Basis allgemeiner Verwaltungsverfahrensvorschriften einleiten, sagte er in der mündlichen Verhandlung. Eine Frist zu setzen, müsse einer Behörde immer möglich sein, um ein Verfahren irgendwann abschließen zu können.
Anwalt: Viele Betroffene trauten sich nicht zu klagen
Umstritten war auch, ob die L-Bank die Empfänger der Corona-Soforthilfen ausreichend über die Rückmeldepflicht informiert habe. Eine der Betroffenen, eine Musikerin aus Karlsruhe, erklärte, dass sie das erste Aufforderungsschreiben der Förderbank nie erhalten habe. Das sei auch bei Kollegen der Fall gewesen. Aus Sicht von Klein war dies allerdings der einzig praktikable Weg. „Sollen wir zu den Empfängern der Soforthilfe hinfahren und an der Tür klingeln“, fragte der Justiziar in der Verhandlung.
Die Klägerin begründete ihre Nichtteilnahme am Rückmeldeverfahren damit, sich mit der Situation überfordert gefühlt zu haben. „Ich hatte unglaubliche Angst, etwas falsch zu machen, bei den Angaben“, erklärte sie. Das sei vielen Betroffenen so gegangen, berichteten die Anwälte. Viele hätten sich aber nicht getraut, zu klagen, so ein Anwalt.
350.000 Soforthilfe-Anträge gestellt
Nach Angaben der L-Bank wurden während der Corona-Pandemie in Baden-Württemberg insgesamt 350 000 Anträge auf Soforthilfe gestellt. In 1400 Fällen wurden Klagen eingereicht, in denen sich die Betroffenen gegen eine Rückforderung der L-Bank wehrten. Hinzu kommen die Klagen der Nicht-Rückmelder. 300 der derzeit anhängigen Klagen beziehen sich auf die März-Soforthilfe, 200 auf die spätere Hilfe.