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Wenn die Übertragung hakt, kann der Ratsbeschluss kippen

Der Bildschirm bleibt weiß? Bei einer digitalen Ratssitzung kann das Folgen haben.
IMAGO/Westend61)Wie können Kommunen digitale Gemeinderatssitzungen ermöglichen?
L aut neuem Recht müssen Gemeinderäte nicht mehr persönlich an einer Ratssitzung teilnehmen, sondern können sich übers Internet zuschalten. Dazu muss die Hauptsatzung geändert werden, so der neue Paragraf 37a Gemeindeordnung. Damit haben die Räte Anspruch auf digitale Beteiligung, mit Ausnahme der Sitzungsleitung. Es kann also eine Bürgermeisterin alleine im Ratssaal sitzen, während die Räte übers Internet zugeschaltet sind.
Müssen die Räte ihre digitale Teilnahme ankündigen?
Wer einen Anspruch hat, kann ihn auch nutzen – ohne dies vorher mitzuteilen oder gar zu begründen. Der Gesetzesentwurf spricht von einer Erleichterung für die Ehrenamtlichen, die so Dienstreisen oder Kinderbetreuung besser unter einen Hut bringen. Dennoch sollte die Geschäftsordnung verlangen, dass die Räte ihre digitale Präsenz vorher ankündigen, rät der Städtetag Baden-Württemberg. Denn bei Wahlen gilt die Präsenzpflicht, zu viele „digitale Räte“ vereiteln die Beschlussfähigkeit. Konstituierende Sitzungen oder Verpflichtungen von Nachrückern lösen ebenfalls Präsenzpflichten aus. Der Bürgermeister kann sich als Ratsmitglied nicht zuschalten, wenn er unterwegs ist und seine Stellvertretung die Sitzung leitet.
Dürfen nur Gemeinderatssitzungen digital sein?
Nein, das ist auch für Kreistage und Versammlungen anderer kommunaler Einrichtungen wie Sparkassen möglich. Auch zu Ortschaftsräten oder Ausschüssen können sich die Räte zuschalten lassen, wenn die Hauptsatzung das erlaubt. Der Städtetag rät, die digitale Teilnahme erst auf einzelne Gremien zu begrenzen, um Erfahrungen zu sammeln.
Wann wird die digitale Teilnahme problematisch?
Abwesende Räte müssen im Saal zu sehen und zu hören sein, und sie müssen am PC mitbekommen , was im Saal passiert. Fehlt es daran, können Beschlüsse unwirksam werden. Entscheidend bei einer gestörten Übertragung sind zwei Fragen: Wer hat die Störung zu vertreten? Beschwert sich ein Rat rechtzeitig?
Was ist bei einer gestörten Übertragung zu beachten?
Wenn die Übertragung wegen einer allgemeinen Netzstörung einfriert, kann die Sitzung weiterlaufen. Die Störung hat die Kommune nicht verursacht. Hängt der Ausfall an der Technik der Gemeinde, muss die Sitzung dagegen unterbrochen werden. Den Ausfall muss der Rat anzeigen, etwa per Anruf beim Rathaustechniker oder mit einem Hinweis, dass die letzte Passage nicht hörbar war. Beschlüsse, die trotz der gerügten Störung gefasst wurden, sind ungültig. Fehlt die Rüge, gilt der Beschluss.
Welche technischen Voraussetzungen gelten?
Gemeinden müssen die Ausstattung selbst zur Verfügung stellen. Mikrofone, Lautsprecher, Bildschirm – nicht ganz günstig. Der Städtetag verweist auf eine Liste der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen, die Software dazu zertifiziert hat.
Was ist bei der öffentlichen Übertragung der Sitzung zu beachten?
Die Kommune kann die Übertragung aus dem Rat oder den Ausschüssen per Hauptsatzung erlauben. Damit können die Räte als Amtsträger sich bei der Bildaufzeichnung nicht mehr auf Persönlichkeitsrechte berufen. Datenschutzrechtlich ist die Speicherdauer der Aufzeichnung wichtig. Der Städtetag schlägt vor, nur einen Livestream anzubieten.
Schafft die Übertragung die nötige Öffentlichkeit?
Die Öffentlichkeit sitzt nicht vor dem Bildschirm, sondern im Ratssaal. Diese garantiert der Bürgermeister mit seiner Präsenz. Bei nicht öffentlichen Sitzungen kann die Gemeinde auch dem Sitzungsleiter die digitale Teilnahme erlauben. Hier muss er keine Öffentlichkeit im Ratssaal garantieren.
Wie kommt das bei den Kommunen an?
Allzu viele scheinen die Regelung noch nicht in der Hauptsatzung verankert zu haben. Deshalb ist die Reaktion auch eher verhalten, etwa in Ulm. Dort haben die Stadträte noch kein Interesse gezeigt, man warte auf Erfahrungen anderer Städte, heißt es aus dem Rathaus.