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Essay

Das fiktive Partnereinkommen ist nichts anderes als Trickserei

Beamte dürfen nicht streiken und haben besondere Pflichten. Im Gegenzug steht ihnen eine verfassungskonforme Besoldung zu. Eine Erwiderung von Kai Rosenberger, Vorsitzender des Beamtenbunds Baden-Württemberg.
Schwarze Kappe mit rosa Schrift "dbb" auf einem Tisch.

Dass sich der Alimentationsgrundsatz auf die Alleinverdienerfamilie bezieht, steht für den Beamtenbund außer Frage. Landeschef Kai Rosenberger verweist darauf, dass Beamten im Gegenzug besondere Pflichten haben und nicht streiken dürfen.

Eibner-Pressefoto/Ardan Fuessman)

In seinem am 24. April erschienenen Essay „Wenn Beamte die Realität ausblenden“ schreibt Staatsanzeiger-Redakteur Michael Schwarz, der Beamtenbund halte an der Fiktion der Alleinverdienerfamilie fest und blende die Lebensrealität aus. Das verkennt meines Erachtens den Kern: Beamtinnen und Beamte dürfen nicht streiken. Wenn die Besoldung ihrer Ansicht nach verfassungsrechtlich zweifelhaft ist, bleibt ihnen ausschließlich der Rechtsweg. Wer ihnen dann Prinzipienreiterei vorwirft, kritisiert letztlich den Rechtsstaatsmechanismus, der Beamten anstelle des Arbeitskampfs vorgegeben ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Voraussetzungen für eine amtsangemessene Alimentation wiederholt präzisiert und Kontrollmaßstäbe gesetzt – unter anderem die vierköpfige Familie mit dem Beamten als Alleinverdiener. Das ist kein nostalgisches Leitbild, sondern eine Prüfnorm: Besoldung muss grundsätzlich so bemessen sein, dass sie den Lebensunterhalt aus dem Amt heraus verlässlich trägt – unabhängig davon, ob der Partner gerade verdient, Elternzeit nimmt, Angehörige pflegt, krank wird oder der Arbeitsplatz wegfällt.

In keiner anderen Berufsgruppe wird das Gehalt so festgelegt

Genau deshalb ist die Idee eines fiktiven Partnereinkommens problematisch: Der Staat würde eine eigene Besoldungslücke auf das Einkommen Dritter verlagern. In keiner anderen Berufsgruppe wird das Gehalt so festgelegt, dass dabei das Einkommen des Ehegatten als Korrektiv herangezogen wird.

Auch das Argument, „die meisten Partner verdienen doch dazu“, trägt nicht. In nahezu allen Haushalten mit Kindern ist Doppelverdienst heute Normalität – bei Angestellten ebenso wie bei Beamten. Daraus folgt aber nicht, dass der Dienstherr eine verfassungsrechtliche Untergrenze unterschreiten darf, weil es schon irgendwie ausgeglichen wird. Besoldung ist keine bedarfsgeprüfte Sozialleistung, sondern Gegenleistung für ein Amt mit besonderen Pflichten.

Wer die „Realität“ einfordert, sollte zudem die Arbeitsrealität im Land sehen. In Baden-Württemberg liegt die Unteralimentation in unteren und mittleren Besoldungsgruppen im Fokus und durch das Abstandsgebot des Bundesverfassungsgerichts, welches zwischen den verschiedenen Besoldungsgruppen gewährleistet werden muss, auch der oberen Besoldungsgruppen des höheren Dienstes. Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 die Mindestanforderungen an die Besoldung weiter konkretisiert. Die Prekaritätsschwelle liegt bei 80 Prozent des Medianbezugs. Das ist kein zu hoher Maßstab, sondern ein Signal: Der Staat darf seine eigenen Beamtinnen und Beamten – gerade in den Einstiegsämtern – nicht in die Nähe sozialstaatlicher Auffanglinien, also der Armutsschwelle (60 Prozent des Medianbezugs), drücken und dann auf ein (fiktives) Partnereinkommen verweisen.

Hinzu kommt: Eine Besoldung, die nur mit Partnerlohn trägt, setzt falsche Anreize und trifft besonders diejenigen, die Teilzeit arbeiten (müssen), die allein erziehen oder deren Partner gerade nicht erwerbstätig sein kann. Das sind keine Randfälle, sondern Lebenswirklichkeiten.

Es geht nicht um Privilegien, sondern um Funktionsfähigkeit

Verfassungsfeste Besoldung schützt daher auch Familienfreiheit und verhindert, dass der Staat private Lebensentscheidungen indirekt steuert. Am Ende geht es nicht um Neid- oder Privilegiendebatten, sondern um Funktionsfähigkeit: Der öffentliche Dienst braucht in der Fläche genügend qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber – und Beschäftigte, die dem Staat loyal dienen können ohne finanzielle Dauerunsicherheit.

Wir werben nicht um Sonderrechte, sondern um Rechtssicherheit und Respekt: Wer Beamten das Streikrecht nimmt und ihnen besondere Pflichten auferlegt, muss eine Besoldung garantieren, die amtsangemessen ist – ohne statistische Tricks und Abhängigkeit vom Verdienst Dritter.

Der Autor Kai Rosenberger steht seit 2018 an der Spitze des Beamtenbunds Baden-Württemberg.
BBW)

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