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Bei der Anmeldung von Forderung sind Fristen zu beachten

Wenn Geschäftspartner Rechnungen nicht bezahlen und in die Insolvenz gehen, müssen Unternehmen bei der Forderungsanmeldung rechtzeitig reagieren.
IMAGO/Wolfilser)Stuttgart. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland ist im Jahr 2024 um mehr als 23 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen − auf 16 481 Fälle. Dies zeigt eine aktuelle Untersuchung der US-amerikanischen Wirtschaftsauskunftei Dun & Bradstreet. Besonders betroffen sind − bezogen auf die jeweiligen Branchen − das Versorgungswesen, die Hersteller langlebiger Güter sowie das Gastgewerbe.
Generell erwarten die Analysten auch weiterhin ein anhaltend hohes Niveau von Firmenpleiten. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Unternehmen auf Außenständen sitzen bleiben, weil ein Abnehmer in Insolvenz gerät.
Eine ordnungsgemäße und zeitige Übermittlung offener Forderungen sei dann entscheidend, sagt Alexandra Schluck-Amend, Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht bei der Wirtschaftskanzlei CMS. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens setze das Gericht eine Frist zur Forderungsanmeldung fest. „Gläubiger müssen ihre Forderung bis zum vom Insolvenzgericht festgelegten Termin anmelden“, erläutert Schluck-Amend.
Nachträgliche Anmeldung kann zusätzliche Gebühren kosten
Doch auch nach Ablauf dieser Frist ist eine nachträgliche Anmeldung noch möglich. Allerdings können dann für den Gläubiger zusätzliche Gebühren anfallen.„Eine Forderung kann nur beim Insolvenzverwalter oder in der Eigenverwaltung beim Sachwalter angemeldet werden“, erklärt die Insolvenzrechtsexpertin.
Wichtig ist außerdem, dass die Unterlagen vollständig eingereicht werden. Das vom Insolvenzverwalter bereitgestellte Anmeldeformular sollte genutzt und mit allen relevanten Belegen ergänzt werden, die die Forderung stützen. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Die Anmeldung der Forderung muss schriftlich und unterschrieben erfolgen.
Im Prüfungstermin entscheidet sich, ob die Forderung vom Verwalter oder Sachwalter anerkannt oder bestritten wird. Wird sie anerkannt, wird sie in die Insolvenztabelle aufgenommen und nimmt am Verfahren teil. Bei Widerspruch sollten Gläubiger frühzeitig das Gespräch mit dem Insolvenzverwalter suchen, um Unklarheiten auszuräumen.
Gläubiger sollten vorrangige Ansprüche prüfen
Falls keine Einigung erzielt wird, bleibt nur die Möglichkeit einer Feststellungsklage, um die Forderung gerichtlich durchzusetzen. Andernfalls bleibt die Forderung bestritten und nimmt nicht am weiteren Verfahren teil.
Ein häufiger Fehler ist, sich allein auf die Insolvenzquote zu verlassen und zu hoffen, dass am Ende des Verfahrens eine nennenswerte Auszahlung erfolgt. Oft bleibt für einfache Insolvenzgläubiger jedoch nur ein Bruchteil der ursprünglichen Forderung übrig.
Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob sie vorrangige Ansprüche geltend machen können, etwa durch Sicherheiten oder Masseforderungen. Auch eine genaue Analyse der wirtschaftlichen Lage des Schuldners kann helfen, alternative Wege zur Durchsetzung der Forderungen zu finden.