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Bei Pausen sind die Arbeitgeber in der Pflicht

Es liegt nicht im Ermessen des Arbeitnehmers, ob er Pause macht. Der Arbeitgeber muss, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Regeln eingehalten werden.
yurakrasil via imago-images.de)Stuttgart. Wer als Arbeitgeber beim Thema Ruhepausen für die Mitarbeiter nachlässig ist, riskiert mehr als nur Unzufriedenheit im Team. Das Arbeitszeitgesetz macht hier klare Vorgaben – und Verstöße können teuer werden. Bis zu 30.000 Euro Bußgeld drohen Arbeitgebern, wenn Beschäftigte ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Erholungsphasen arbeiten müssen.
Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Ab einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden haben Beschäftigte Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause, bei mehr als neun Stunden auf 45 Minuten. Diese Pausen dürfen in Blöcke von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, müssen jedoch im Voraus festgelegt sein. Wichtig ist außerdem: Niemand darf länger als sechs Stunden ohne Unterbrechung arbeiten.
Passende Regelung auch für Teilzeitkräfte erforderlich
Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Regelungen liegt beim Arbeitgeber. Er ist verpflichtet, Pausen so zu organisieren, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und zugleich den betrieblichen Abläufen gerecht werden. Franziska Wasem, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Kliemt-Arbeitsrecht, betont: „Die gesetzlich geregelten Ruhepausen sind verbindlich. Es genügt nicht, wenn der Arbeitgeber nur die Möglichkeit zur Pausenregelungen schafft – er muss sie auch tatsächlich sicherstellen, dass Pausen tatsächlich in Anspruch genommen werden können.“
Eine Pausenregelung, die nur auf dem Papier existiere oder sich in der betrieblichen Realität nicht durchsetzen lasse, genüge den Anforderungen des Gesetzes nicht. Ein heikler Punkt sind Teilzeitkräfte. „Arbeitgeber sollten darauf achten, Pausenanordnungen auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu treffen, deren tägliche Arbeitszeit in der Regel eigentlich keine Pause erfordert“, rät die Expertin. Das decke etwa den Fall ab, dass die Teilzeitbeschäftigten Überstunden leisten.
Pausen entfallen bei einem Drittel der Arbeitnehmer
Kommt ein Betriebsrat ins Spiel, ist zudem dessen Mitbestimmungsrecht zu beachten. Gemäß Betriebsverfassungsgesetz Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 2 darf der Betriebsrat bei Fragen zu Beginn, Ende und Dauer der Pausen mitentscheiden. Arbeitgeber dürfen also nicht einseitig bestimmen, wann und wie pausiert wird. Eine einvernehmliche Regelung schützt nicht nur vor rechtlichen Auseinandersetzungen, sondern sorgt oft auch für mehr Akzeptanz bei den Beschäftigten.
Wird bei den Pausen geschludert, leidet auch schnell die Gesundheit der Belegschaft. Laut einer Erhebung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin entfallen bei rund einem Drittel der Beschäftigten regelmäßig die vorgesehenen Pausen.
Für Franziska Wasem ist daher die Sache klar: „Die Einhaltung der Ruhepausen ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein Beitrag zur Gesundheit und Zufriedenheit der Mitarbeiter.“