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Cannabis-Legalisierung

Ist Kiffen im Büro jetzt erlaubt?

In vielen betrieben ist der Konsum von Alkohol und illegalen Drogen während der Arbeitszeit verboten. Da Cannabis jetzt legal ist, müssen solche Regelungen neu gefasst werden.

Wer sich im Büro einen Joint dreht, darf ihn in Pausen auch rauchen, wenn dies nicht explizit vom Arbeitgeber untersagt ist und die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.

IMAGO/Michael Bihlmayer)

STUTTGART. Die Ampel-Bundesregierung hat kürzlich den Konsum von Cannabis in gewissen Grenzen legalisiert. Das wirft für Arbeitgeber die Frage auf, wie sie mit dem Thema umgehen – und mit Mitarbeitern, die kiffen. Für bestimmte Berufsgruppen gebe dazu eindeutige gesetzliche Vorgaben, erklärt dazu Stefanie Klein-Jahns, Rechtsanwältin bei der Wirtschaftskanzlei CMS. So sei etwa Piloten das Fliegen eines Flugzeuges unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen von Gesetzes wegen untersagt.

„Wo das Gesetz keine Regelung vorsieht, kann auch der Arbeitgeber aktiv werden“, erläutert Klein-Jahns weiter, „er kann von seinen Mitarbeitern verlangen, dass sie ihre Arbeit nicht unter dem Einfluss von Drogen verrichten, da nur so eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gewährleistet ist.“

Falls indes weder per Gesetz noch mittels einer arbeitgeberseitigen Anordnung ein absolutes betriebliches Drogenverbot zum Tragen komme, sei Cannabiskonsum nicht per se verboten. Das gelte vor Arbeitsantritt, in den Pausen und sogar während der Arbeitszeit selbst. „Maßgeblich ist immer, ob der Arbeitnehmer noch in der Lage ist, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten mit der geschuldeten Sorgfalt nachzukommen“, erklärt die Arbeitsrechtsexpertin.

Arbeitsrechtlerin: Verbot von Cannabis ist mitbestimmungspflichtig

Und wenn gültige Regelungen existieren, müssen diese überprüft werden. Denn häufig ist in Betriebsvereinbarungen oder Dienstanweisungen von Alkohol und illegalen Drogen die Rede, wenn es um Verbote geht. Cannabis ist aber nun legal. Der Rat der Juristin: Wer als Arbeitgeber klare Verhältnisse schaffen will, sollte den Konsum im Betrieb verbieten. „Der Konsum in der Freizeit darf Arbeitnehmern hingegen nicht untersagt werden, solange sie bei Arbeitsbeginn wieder vollumfänglich einsatzbereit sind“, erläutert Klein-Jahns. Der Arbeitgeber könne dazu entweder Regelungen im Arbeitsvertrag treffen oder von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen.

Zu beachten ist aber in dieser Frage: Es besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Somit kann auch eine Betriebsvereinbarung ein Weg zur Einführung eines Drogenverbots sein.

Holger Schindler

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