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Expertenbeitrag: De-minimis-Verordnung

Neues Register für staatliche Beihilfen an Unternehmen

Seit dem 1. Januar 2026 müssen öffentliche Stellen nach den „De-minimis“-Verordnungen in Deutschland gewährte Beihilfen in ein Beihilfenregister eintragen. Verantwortliche der Förderstelle sollten sich frühzeitig um Zuständigkeiten und Zugänge kümmern.
Mann mit Brille im Anzug, Arme verschränkt, vor unscharfem Hintergrund.

Vergaberechstexperte Stefan Meßmer: Mit Hilfe des neuen Beihilfenregisters eAIR-Register sollen die De-minimis-Erklärung und die De-minimis-Bescheinigung ersetzt werden.

Natascha Baur)

Stuttgart . Einem Unternehmen dürfen auf Basis der „De-minimis“-Verordnung innerhalb von drei Jahren Beihilfen bis zu 300 000 Euro (brutto) ohne vorherige Notifizierung zur Europäischen Kommission gewährt werden. Für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (sog. DAWI) liegt der Höchstwert bei 750 000 Euro (brutto).

Ab dem 1. Januar 2026 sind in Deutschland nach den vorstehenden Verordnungen gewährte „De-minimis“-Beihilfen von Bewilligungsstellen wie Ministerien oder Kommunen in das zentrale Beihilfenregister ( eAIR-Register) einzutragen. Für auf Grundlage der „Agrar-De-minimis“-Verordnung gewährte Beihilfen (mit einem Höchstwert von 50 000 Euro (brutto) gilt die Eintragungspflicht ab dem 1. Januar 2027.

Inhalt und Umfang der Eintragung

Die zentrale Erfassung soll für mehr Transparenz und Kontrolle bei staatlichen Unterstützungen sorgen aber auch den Verwaltungsaufwand reduzieren.

Die Eintragung in das Beihilfenregister muss innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe erfolgen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Gewährung der Beihilfe, nicht die tatsächliche Leistung oder Zahlung der Beihilfe.

Als Arbeitstage gelten grundsätzlich Montag bis Freitag. In das Beihilfenregister sind verschiedene Informationen einzutragen, wie etwa der Beihilfeempfänger und das Beihilfeinstrument.

Mit dem Beihilfenregister wird nach einer Übergangsphase von drei Jahren die bisherige Praxis abgeschafft, nach der die begünstigten Unternehmen „De-minimis“-Erklärungen abgeben und Bewilligungsstellen „De-minimis“-Bescheinigungen für die begünstigten Unternehmen ausstellen müssen.

Öffentliche Hand muss Zuständigkeiten festlegen

Die Eintragungspflicht stellt somit – jedenfalls zunächst – eine zusätzliche Aufgabe für Bewilligungsstellen dar. Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz und, nicht zuletzt zum Schutz der Unternehmen, die „De-minimis“-Beihilfen erhalten, sollte diese Pflicht nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Vielmehr sollte sich die öffentliche Hand zeitnah mit den internen Zuständigkeiten und technischen Einzelheiten, die für die Eintragung in das Beihilfenregister erforderlich sind, befassen.

Nötig ist etwa ein personengebundener EU-Login-Zugang sowie ein Nutzerzugang zum zentralen Beihilfenregister, dem eAIR-Register, der von der jeweils übergeordneten Stelle eingerichtet wird. Der Teufel steckt hier im Detail, etwa bei Beihilfen für Unternehmensverbünde, die im Register nicht als Gesamtheit erfasst werden.

Grundsatz: Beihilfen verboten

Nach dem europäischen Beihilfenverbot in Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche Beihilfen grundsätzlich verboten. Sie dürfen vor Anmeldung (Notifizierung) bei der und Genehmigung durch die Europäische Kommission nicht gewährt werden (sog. Durchführungsverbot). Die „De-minimis“-Verordnungen stellen geringfügige Beihilfen von der Notifizierungspflicht frei. Sie sind damit eine wichtige Erleichterung für die Praxis. Seit dem 1. Januar 2026 sind „De-minimis“-Beihilfen von der öffentlichen Hand in ein zentrales Beihilfenregister einzutragen, das öffentlich einsehbar ist.

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