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OLG-Richter stoppen Bundeswehr‑Vergabe

Mit dem Beschleunigungsgesetz will die Bundesregierung Ausrüstung für die Bundeswehr schneller beschaffen.
IMAGO/Ardan Fuessmann)Düsseldorf . Die Bundeswehr soll schneller beschaffen dürfen. So sieht es das neue Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) vor, das seit dem 14. Februar in Kraft ist. Damit hat der Bund die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden von Bietern gestrichen. Das bedeutet: Die Bundeswehr darf den Zuschlag sofort erteilen, auch wenn ein unterlegener Bieter Beschwerde beim OLG einlegen sollte. Bisher galt – wie im allgemeinen Vergaberecht – dass eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer den Zuschlag zunächst blockierte.
Nachprüfungsantrag auf Sturmgewehr‑Ausschreibung
Bekanntester Fall ist die größte Sturmgewehr‑Ausschreibung der Bundeswehr der letzten Jahrzehnte. 2020 entschied das Verteidigungsministerium, den Zuschlag für 120.000 Gewehre zunächst an Haenel zu vergeben. Der unterlegene Konkurrent Heckler & Koch stellte daraufhin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes. Dieser Antrag hatte aufschiebende Wirkung – die Vergabe wurde zunächst gestoppt.
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält die neue Regelung in Paragraf 16 Absatz 1 BwBBG für verfassungswidrig. Die Richter setzten daher in einem konkreten Fall das Verfahren aus und verlangen nun Klärung vom Bundesverfassungsgericht. In dem Fall ging es um die Anschaffung von Paketstationen für die militärische Bekleidung und Ausrüstung auf dem Bundeswehrgelände. Gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung der Bundeswehrabteilung in Köln stellte ein Wettbewerber einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer des Bundes wies den Antrag zurück. Daraufhin legte der Wettbewerber sofortige Beschwerde beim Vergabesenat des OLG Düsseldorf ein.
„Eine solche hat zunächst für kurze Zeit eine aufschiebende Wirkung, so dass der Zuschlag nicht erteilt werden darf“, erklärte eine Gerichtssprecherin. Der Bieter beantragte daraufhin die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung. Drei Tage nach Inkrafttreten des neuen Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG) am 14.2.2026 schloss die Bundeswehr dennoch die Rahmenvereinbarung mit dem anderen Bieter ab. Bei seinen verfassungsrechtlichen Bedenken verweist der Vergabesenat auf Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz (GG): „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ Außerdem beruft er sich auf den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch aus Artikel 20 Absatz 3 GG, der das Rechtsstaatsprinzip konkretisiert: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
Folgen für das kommende Vergabebeschleunigungsgesetz
Brisant wird der Ausgang des Falls vor dem Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das kommende Vergabebeschleunigungsgesetz, das am 1. Juli 2026 in Kraft treten soll. Dieses sieht eine vergleichbare Regelung für sämtliche Nachprüfungsverfahren vor.