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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Provision an Mitarbeiter kann auch in Kryptowährung gezahlt werden

Wenn ein Arbeitgeber mit einem Mitarbeiter vereinbart hat, dass er dessen Provision in einer Kryptowährung auszahlen will, muss er sich daran halten, wenn dies der Arbeitnehmer verlangt. Denn während der unpfändbare Teil des Gehalts in Geld ausgezahlt werden muss, können für darüber hinausgehende Vergütungsteile andere Regelungen getroffen werden, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Wenn ein Arbeitgeber mit einem Mitarbeiter vereinbart hat, Teile des Lohns in Kryptowährung zu zahlen, kann er im Nachhinein nicht davon abrücken, wenn der Arbeitnehmer darauf besteht.

Imago/Chai von der Laage)

Mannheim/Erfurt. Kryptowährungen wie etwa Bitcoin oder Ether sorgen immer wieder für Aufmerksamkeit – vor allem wegen ihrer Kursschwankungen und ihres spekulativen Potenzials. Doch sie können auch im Arbeitsleben relevant werden. Manche Unternehmen experimentieren mit alternativen Vergütungsmodellen. Dass dabei grundsätzlich auch digitale Währungen eingesetzt werden können, bestätigte jetzt das Bundesarbeitsgericht zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Damit folgten die obersten Arbeitsrichter im Wesentlichen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mannheim in der Vorinstanz.

Bei dem Fall ging es um eine Mitarbeiterin eines Unternehmens aus Baden-Württemberg, das unter anderem im Kryptobereich tätig ist. Sie hatte Anspruch auf eine Provision in Höhe von 19,194 Ether was aktuell mehr als 27.000 Euro entspricht. Der Arbeitgeber verweigerte die Auszahlung in der vereinbarten Form.

Zahlung in Ether im Arbeitsvertrag geregelt

Die Sache landete deshalb vor Gericht. Das Argument des Arbeitgebers: Die Zahlung von Arbeitsentgelt müsse laut Gesetz in Euro erfolgen, eine Auszahlung in Kryptowährung sei unzulässig. Doch genau das war im Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin festgelegt worden.

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter stellten mit ihrer Entscheidung vom 16. April (Aktenzeichen AZR 80/24) klar: Eine Vergütung in Kryptowährung ist grundsätzlich zulässig, allerdings nur, wenn dadurch keine zwingenden Schutzvorschriften unterlaufen werden.

Entscheidend sei insbesondere, ob die vereinbarte Zahlung das unpfändbare Arbeitseinkommen berührt. Denn dieser Teil des Entgelts muss tatsächlich in Geld geleistet werden. Im konkreten Fall wurde die Zahlung in Ether aber als Provision zusätzlich zum laufenden Gehalt vereinbart.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Wer Teile von Boni, Provisionen oder Erfolgsbeteiligungen in digitalen Währungen auszahlen möchte, kann dies im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer tun , solange das Entgelt bis zur Pfändungsgrenze als Geldzahlung gesichert ist.

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