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Gerichtsentscheidung

Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Ärzten im Krankenhaus: Arbeitgeber muss Pause nachweisen

Ärzte müssen Beginn und Ende ihrer Pausenzeiten genau dokumentieren. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast nicht überfordert werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht.

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt die Rechte von Ärztinnen und Ärzten. Die müssen zwar ihre Pausen dokumentieren, die Darlegungslast darf aber nicht überfordert werden.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Erfurt. Eine Assistenzärztin fordert die Vergütung für automatisch abgezogene Pausenzeiten als Überstunden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat das Urteil eines Landesarbeitsgerichts (LAG) aufgehoben und betont, dass die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt wurden. (AZ: 5 AZR 51/24)

Die Klägerin war von 2017 bis 2019 als Assistenzärztin in einem Klinikum beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) Anwendung. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug 30 Stunden, verteilt auf 6 Stunden täglich.

Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit im Klinikum

In der Klinik galt eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Diese sah vor, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden automatisch ein Pausenabzug von 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden ein Pausenabzug von 45 Minuten erfolgt, wenn der Beschäftigte Beginn und Ende der Pausen nicht dokumentiert hat oder die eingetragene Pause die genannten Werte unterschreitet.

Der Ärztin wurden automatisch Pausen von insgesamt 59 Stunden und 3 Minuten abgezogen. Sie macht jedoch geltend, dass sie aus dienstlichen Gründen keine Pausen nehmen konnte.

Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, das die Klage der Ärztin abgewiesen hatte. Das Berufungsgericht hatte eine detaillierte Darlegung der Überstunden und deren Veranlassung von der Klägerin verlangt. Das Bundesarbeitsgericht betonte jedoch, dass die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt worden seien.

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