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Missbrauch durch Kettenbefristung
Erfurt. Öffentliche Arbeitgeber können sich im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens dazu entscheiden, eine Stelle befristet auszuschreiben. Wird eine solche Stelle ausgeschrieben, sind nur Bewerber zu berücksichtigen, bei denen eine Befristung wirksam möglich ist, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (AZ: 8 AZR 187/23).
Geklagt hatte ein schwerbehinderter Bewerber, der als technischer Assistent an einer Universität nicht berücksichtigt worden war. Mit ihm bestand an der Universität seit 2016 ein befristetes Arbeitsverhältnis, das bereits einmal im Jahr 2019 verlängert worden war. Zuvor war er bereits von 2010 bis 2016 bei einer Universitätsklinik des beklagten Landes auf der Grundlage von sieben befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt.
Laut BAG wäre der Arbeitnehmer bis zum Ende seiner Befristung im Jahr 2024 länger als acht Jahre befristet beschäftigt gewesen, wodurch eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten gewesen wäre. Bei Zusammenrechnung der zur Universität sowie zum Universitätsklinikum bestehenden Arbeitsverträge hätte das befristete Arbeitsverhältnis sogar bereits über 13 Jahre bestanden, was einen institutionellen Rechtsmissbrauch indiziert. Deshalb durfte der Arbeitnehmer zu Recht nicht mehr in die Auswahl der geeigneten Stellenbewerber einbezogen werden. (sta)