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Gerichtsentscheidung

Kein Krankengeld nach entzündeter Haut durch Tätowierung

Wer nach einer Tätowierung aufgrund einer Entzündung arbeitsunfähig wird, erhält keine Entgeltfortzahlung. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel (AZ: 5 Sa 284 a/24). Das LAG bestätigt damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg (2 Ca 278/24).

Wer sich tätowieren lässt, erhält bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Kiel. Eine als Pflegehilfskraft beschäftigte Klägerin ließ sich am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich die tätowierte Stelle. Die Klägerin wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die beklagte Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab.

Klägerin meint, ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen

Die Klägerin führte vor Gericht aus, dass sie ja nicht Entgeltfortzahlung für den Tätowierungsvorgang geltend mache, sondern für eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Entzündung der Haut. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen.

Die Arbeitgeberin entgegnete, die Klägerin habe bei der Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne dem Arbeitgeber nicht aufgebürdet werden.

LAG: Grober Verstoß gegen eigenes Gesundheitsinteresse

Das LAG argumentierte, dass die Klägerin die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet habe, weil sie damit rechnen musste, dass sich ihr Unterarm entzündet. Dieses Verhalten stelle einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar.

Außerdem sei die Komplikation in der Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

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