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Gerichtsentscheidung

Verstoß gegen die Vorbildfunktion

Die Herabwürdigung deutscher Staatsangehöriger mit ausländischen Wurzeln als „Türken mit einem deutschen Pass“ verstößt gegen die Wohlverhaltenspflicht und ist ein Dienstvergehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (AZ: BVerwG 2 A 6.24).
Richterhammer auf einem Tisch, von einer Hand gehalten.

Die Herabwürdigung von deutschen Staatsangehörigen mit ausländischen Wurzeln kann als Dienstvergehen geahndet werden.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Leipzig. Der Kläger ist beamteter Professor im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND) und unterrichtet Anwärter und Beamte des gehobenen Verwaltungsdienstes an der Hochschule des Bundes. 2021 veröffentlichte er das Buch „Kulturkampf um das Volk. Der Verfassungsschutz und die nationale Identität der Deutschen“, in der er die oben genannte Formulierung schrieb.

BND leitete ein Disziplinarverfahren ein

Nach Einholung eines rechtswissenschaftlichen Gutachtens leitete der BND 2022 ein Disziplinarverfahren ein und erließ im Mai 2024 eine Disziplinarverfügung. Der Kläger habe zwar nicht die Verfassungstreuepflicht verletzt, mit dem propagierten „ethnisch-kulturellen“ Volksbegriff aber gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungsgerechtem Verhalten verstoßen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen die Disziplinarmaßnahme gerichtete Klage abgewiesen. Wie bereits der BND zutreffend erkannt hat, liegt in den beanstandeten Ausführungen des Klägers zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff keine Verletzung der beamtenrechtlichen Verfassungstreuepflicht vor.

Vertrauen des Dienstherrn und der Studenten wurde beeinträchtigt

Der Kläger habe jedoch seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verletzt. Mit seiner Stellungnahme und weiteren Ausführungen positioniere er sich in einer Weise, die das Vertrauen seines Dienstherrn und der Studenten beeinträchtigt. Damit werde er seinem dienstlichen Auftrag und der damit verbundenen Vorbildfunktion nicht gerecht, heißt es weiter. Die Disziplinarverfügung des BND sei daher nicht zu beanstanden. (rik)

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