Themen des Artikels
Um Themen abonnieren und Artikel speichern zu können, benötigen Sie ein Staatsanzeiger-Abonnement.Meine Account-Präferenzen
Das Bundesverfassungsgericht feiert 75. Geburtstag

Das Bundesverfassungsgericht greift immer wieder korrigierend in die Politik ein und stärkt die Meinungsfreiheit.
IMAGO/Herrmann Agenturfotografie)Karlsruhe/München. Der „Gang nach Karlsruhe “ ist längst zu einem festen Begriff geworden – er steht sinnbildlich für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das höchste deutsche Gericht mit Sitz in der badischen Stadt bietet Bürgerinnen und Bürgern, politischen Parteien, Abgeordneten und Gerichten die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerden, Organstreitigkeiten und Normenkontrollverfahren auszutragen. Am 4. Mai feiert das Bundesverfassungsgericht sein 75-jähriges Bestehen.
Gegründet wurde das Gericht 1951 als Lehre aus dem Scheitern der Weimarer Republik. Ziel war es, eine wehrhafte Demokratie zu schaffen und Machtmissbrauch wirksam zu verhindern. Als „Hüterin der Verfassung“ tritt das Bundesverfassungsgericht als unabhängige Instanz auf und gewährleistet, dass staatliches Handeln stets an Recht und Gesetz gebunden bleibt.
Zu den zentralen Lehren aus dem „Ermächtigungsgesetz“ von 1933 zählt insbesondere die Einführung der sogenannten Ewigkeitsklausel (Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes). Sie schützt die grundlegenden Prinzipien von Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und entzieht sie selbst einer einstimmigen Änderung durch das Parlament. Ebenso wurde dem Gericht ausdrücklich die Aufgabe übertragen, Minderheiten zu schützen.
Strukturierung und Definition der rechtsstaatlichen Demokratie
„Zunächst ging es darum, eine rechtsstaatliche Demokratie überhaupt zu strukturieren und zu definieren“, sagte der ehemalige Verfassungsrichter Siegfried Broß (1998-2010) dem Evangelischen Pressedienst (epd). In einem vorab veröffentlichten Vortrag zeichnet der Münchner Rechtswissenschaftler die Entwicklung des Gerichts nach. Neu sei insbesondere die Einführung des Individualrechtsschutzes gewesen. „Das Bewusstsein, dass ein einzelner Mensch den Staat vor Gericht zitieren und seine Rechte einfordern kann, musste sich erst entwickeln“, sagte er.
Im Rahmen dieses Bürgerrechts (Artikel 93 Absatz 1 Grundgesetz) können Bürgerinnen und Bürger das Bundesverfassungsgericht anrufen, wenn sie sich in ihren Grundrechten – etwa der Meinungsfreiheit oder dem Eigentumsrecht – durch staatliches Handeln verletzt sehen, sei es durch Gesetze, Urteile oder Behördenentscheidungen. Laut Statistik beruhen heute 95 bis 96 Prozent der jährlich rund 5000 bis 6000 eingehenden Verfahren auf solchen Verfassungsbeschwerden.
Grundrechte prägen die gesellschaftliche Ordnung der Bundesrepublik
Nach Überzeugung von Broß reichen die Grundrechte in ihrer Bedeutung weit über den individuellen Schutz hinaus. Sie prägten die gesamte gesellschaftliche Ordnung der Bundesrepublik, indem sie den Rahmen für staatliches Handeln vorgeben. Sie seien „Fundament und nicht nur subjektive Rechte des Einzelnen“. So seien etwa Ehe und Familie nicht allein Individualrechte, sondern zugleich gesellschaftliche Strukturprinzipien.
Als prägendes Beispiel für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde nennt Broß das sogenannte Lüth-Urteil vom 15. Januar 1958. Es gilt als Grundsatzentscheidung zur Reichweite der Meinungsfreiheit. Damals hatte der Hamburger Senatsdirektor Erich Lüth zum Boykott eines Films des NS-Regisseurs Veit Harlan aufgerufen und war von Zivilgerichten zur Unterlassung verurteilt worden. Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidung auf und stärkte damit die Meinungsfreiheit.
Verbot der KPD als wegweisendes Urteil
Ein weiteres wegweisendes Urteil für die politische Ordnung der Bundesrepublik war das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) am 17. August 1956. Nach dem Verbot der rechtsradikalen Sozialistischen Reichspartei (SRP) im Jahr 1952 war dies das zweite und bislang letzte Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht. Mit dieser Entscheidung definierte das Gericht zugleich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an politische Parteien.
Immer wieder griff das Bundesverfassungsgericht korrigierend in die Politik ein. Als „Fernseh-Urteil“ ging das erste Rundfunkurteil vom 28. Februar 1961 in die Geschichte ein. Unter Berufung auf die Pressefreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) und den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens erklärte das Gericht die von Bundeskanzler Konrad Adenauer geplante „Deutschland-Fernsehen GmbH“ für unzulässig. Damit stärkte es die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und deren Staatsferne.
Neue Herausforderungen für das Bundesverfassungsgericht
Nach Ansicht von Broß hätten sich spätestens seit der Präsidentschaft von Andreas Voßkuhle ab 2010 die Rahmenbedingungen des BVerfG gewandelt. Die 16 Richterinnen und Richter könnten die Nachkriegszeit nur noch aus der historischen Rückschau beurteilen. Gleichzeitig sehe sich das Bundesverfassungsgericht zunehmend neuen Herausforderungen durch europäische Institutionen gegenüber – insbesondere durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.
„Das Bundesverfassungsgericht muss seinen Standort neu bestimmen“, sagte Broß. Der EuGH wirke mit vielen seiner Entscheidungen in die nationale Rechtsordnung hinein, wodurch das deutsche Gericht im europäischen Gefüge an Bedeutung verliere. Durch den Vorrang des EU-Rechts würden ihm zunehmend Zuständigkeiten entzogen. (epd)