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Zwei-Wochen-Frist wurde nicht eingehalten

Bei außerordentlichen Kündigungen muss eine zeitliche Frist von 14 Tagen eingehalten werden. Fotos: IMAGO/Shotshop/Frank Hoermann
M. Herrgoss)München. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung einer leitenden Oberärztin und Chefarzt-Stellvertreterin bei der Technischen Universität München (TUM) unwirksam ist (AZ: 9 SLa 495/25).
Zwischen der Klägerin und dem von ihr vertretenen Chefarzt kam es in dessen Büro und auf dem davorliegenden Flur zu einer lautstarken Auseinandersetzung. Die Klägerin gab daraufhin gegenüber der Personalabteilung an, dass der Chefarzt ihr gegenüber tätlich geworden sei, und erstattete Strafanzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung. Der Chefarzt bestreitet dies.
Kein Kontakt mehr zu den Lehrstuhl-Mitarbeitern
Nach einem Personalgespräch wurde die Klägerin freigestellt und ihr der Kontakt zu den Mitarbeitern des Lehrstuhls untersagt. Danach wurde sie an einen anderen Lehrstuhl versetzt, an dem sie keine Chefarztvertretung mehr innehatte.
Anschließend kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis sowohl wegen Verleumdung des Chefarztes außerordentlich fristlos und auch außerordentlich mit sozialer Auslauffrist.
Das LAG München hat festgestellt, dass keine der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis beendet hat. Die Kündigungen scheitern an der fehlenden Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist. Diese beträgt 14 Tage.
Anhaltspunkte für die aus Sicht des Beklagten gegebene Verleumdung des Chefarztes durch die Klägerin gab es, als der Beklagte Kenntnis von der Strafanzeige hatte und auch davon, dass dieser die Vorwürfe bestritt.
Der Fall hätte zügiger ermittelt werden müssen
In dieser Situation wäre es für die Wahrung der für außerordentliche Kündigungen geltenden Erklärungsfrist erforderlich gewesen, zügig zu ermitteln, ob tatsächlich eine Verleumdung vorliegt, argumentierte das Gericht.
Der Beklagte hat jedoch erst später, als ihm aufgrund einer E-Mail eines Mitarbeiters der Nachweis einer Verleumdung erfolgsversprechend erschien, Ermittlungen aufgenommen. (rik)