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Fristlose Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin

Von Vollzugsbediensteten wird erwartet, dass sie gegenüber den Gefangenen eine professionelle Distanz wahren. Foto: dpa/Silas Stein
dpa/Silas Stein)Darmstadt. Die fristlose Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin auf Widerruf wegen Kontakten zu ihrem inhaftierten Lebensgefährten ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden (AZ: 1 L 2791/25.DA). Damit wurde der Eilantrag einer Obersekretärsanwärterin im Justizvollzugsdienst gegen ihre Entlassung abgelehnt.
Die Antragstellerin begann im Januar 2025 den Vorbereitungsdienst für den Justizvollzugsdienst. Ihren Lebensgefährten lernte sie laut Mitteilung des Verwaltungsgerichts vor Beginn des Vorbereitungsdienstes kennen. Dieser wurde im April 2025 aus Spanien nach Deutschland überstellt und in eine Justizvollzugsanstalt in Hessen verbracht.
Er beantragte daraufhin, die Antragstellerin, die in einer anderen Justizvollzugsanstalt eingesetzt war, als Telefonkontakt registrieren zu lassen. Am selben Tag informierte die Antragstellerin unaufgefordert ihre Anstaltsleitung über die Beziehung. In einem persönlichen Gespräch mit ihrer Anstaltsleitung erweckte sie den Eindruck, dass sie den Kontakt zu dem Inhaftierten künftig abbrechen werde.
Sie schrieb Liebesbriefe und führte vertrauliche Telefonate
Im weiteren Verlauf setzte sie den Kontakt zu ihrem Lebensgefährten jedoch fort, schrieb ihm Liebesbriefe, übersandte ihm Lichtbilder von sich und führte mit ihm vertrauliche Telefongespräche, ohne dies ihrer Anstaltsleitung mitzuteilen. Die Justizvollzugsanstalt entließ die Antragstellerin daraufhin fristlos aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten das Vertrauen ihres Dienstherrn nachhaltig und endgültig zerstört. Die Antragstellerin habe mehrere beamtenrechtliche Dienstpflichten verletzt.
Die Antragstellerin habe das Fortbestehen der Beziehung sowie den weiteren Kontakt zu dem Inhaftierten gegenüber ihrer Anstaltsleitung nicht offengelegt, obwohl es sich um dienstlich relevante Tatsachen gehandelt habe. Damit habe sie gegen ihre Informationspflicht verstoßen.
Von Vollzugsbediensteten werde erwartet, gegenüber Gefangenen eine professionelle Distanz zu wahren, argumentierten die Richter. Näheverhältnisse zu Inhaftierten könnten erhebliche Sicherheitsrisiken begründen und Bedienstete etwa der Gefahr von Einflussnahmen oder Erpressungsversuchen aussetzen.
Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung erfüllt
Eine fristlose Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf setze voraus, dass eine Handlung begangen werde, welche bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sah das Gericht im vorliegenden Fall als erfüllt an.