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Urteil

Linke-Fraktion: Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs unwirksam

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigung einer Mitarbeiterin der Fraktion Die Linke wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs für unwirksam erklärt. Eine schwerwiegende Pflichtverletzung konnte nach Ansicht des Gerichts nicht festgestellt werden.
Frau sitzt am Schreibtisch auf einer Uhr, arbeitet am Laptop.

Arbeitszeitbetrug ist ein schwerwiegender Verstoß, der zur Kündigung führen kann.

IMAGO/Ikon Images)

Berlin. Die Kündigung der Leiterin Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion Die Linke im Abgeordnetenhaus von Berlin wegen Arbeitszeitbetrugs ist unwirksam. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, weil sich seiner Ansicht nach keine schwerwiegende Pflichtverletzung feststellen ließ (AZ: 60 Ca 12322/25).

Gegen das Urteil kann die Fraktion Die Linke allerdings noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen, wie das Arbeitsgericht Berlin mitteilte.

Im Urlaub sollte sie eine Veranstaltung vorbereiten

Die Mitarbeiterin hatte mit der Fraktion vereinbart, während ihres genehmigten Urlaubs Vorbereitungsarbeiten für eine anstehende Veranstaltung durchzuführen und hierfür an einem bestimmten Tag die geleistete Arbeit in das elektronische Arbeitszeiterfassungssystem einzutragen.

An dem betreffenden Tag arbeitete die Mitarbeiterin nicht die von ihr eingetragenen acht Stunden. Die Fraktion Die Linke warf der Mitarbeiterin daraufhin Arbeitszeitbetrug vor, da sie weder an dem betreffenden Tag acht Stunden noch an den übrigen Urlaubstagen in entsprechendem Umfang gearbeitet habe. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis daher außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungen nun für unwirksam erachtet, da eine schwerwiegende Pflichtverletzung nicht vorliege.

Die Vereinbarung zwischen den Parteien sei dahingehend zu verstehen, dass die Mitarbeiterin sich trotz der Eintragung an einem bestimmten Tag ihre Arbeitszeit während der Urlaubswoche habe frei einteilen können. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass sie in der Urlaubswoche weniger gearbeitet habe als angegeben.

Auch der Verdachtsfall kann bereits zur Kündigung führen

Die Rechtsprechung in Deutschland erklärt eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gültig und erkennt diesen als schwerwiegenden Grund an. Auch wenn nur der Verdachtsfall vorliegt, kann eine Kündigung zulässig sein.

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