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Gerichtsentscheidung

Arbeitsunfähigkeit heißt nicht Amtsunfähigkeit

Ein krankgeschriebener Betriebsrat darf weiterhin sein Amt ausüben, wenn er das möchte
Vergrößerte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Lupe auf Holztisch.

Ein arbeitsunfähig erkranktes Betriebsratsmitglied darf auf eigenen Wunsch trotzdem sein Mandat als Betriebsrat ausüben.

Sascha Steinach via www.imago-images.de)

Frankfurt. Ein arbeitsunfähig erkranktes Betriebsratsmitglied darf auf eigenen Wunsch trotzdem an einer Betriebsratssitzung teilnehmen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei in diesem Fall nicht gleichbedeutend mit Amtsunfähigkeit, wie das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt urteilte (AZ: 16 TaBVGa 2/26).

Der Kläger ist als Flugzeugbetanker auf einem Flughafen beschäftigt. Er gehört dem im Betrieb gebildeten Betriebsrat an. Seit Dezember 2022 ist er arbeitsunfähig erkrankt und hat seither nicht an Betriebsratssitzungen teilgenommen.

Ausübung seines Mandats trotz Erkrankung möglich

Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten teilte der Kläger dem Betriebsrat mit, dass er trotz seiner Erkrankung gesundheitlich nicht an der Ausübung seines Betriebsratsmandats gehindert ist und sein Ehrenamt weiter ausüben möchte.

Mit E-Mail vom 1. Dezember 2025 teilte der Betriebsratsvorsitzende mit, der Betriebsrat sei weiterhin der Auffassung, dass der Kläger krankheitsbedingt dauerhaft an der Ausübung seines Betriebsratsamts gehindert sei.

Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab unter anderem mit der Begründung, der Kläger hätte die monatelange Nichtladung zu Betriebsratssitzungen in Kauf genommen, ohne einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.

Betriebsratsvorsitzender muss alle Mitglieder einladen

Das LAG wies den Beschluss des Arbeitsgerichts zurück. Laut Betriebsverfassungsgesetz muss der Betriebsratsvorsitzende alle Mitglieder rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung einladen. Diese Pflicht besteht, solange kein tatsächlicher Verhinderungsgrund vorliegt.

Wenn ein erkranktes Mitglied keine Angaben zur Amtsfähigkeit macht, darf der Vorsitzende Verhinderung annehmen und ein Ersatzmitglied heranziehen. Sobald das Mitglied jedoch ausdrücklich signalisiert, sein Mandat ausüben zu wollen, ändere sich die Rechtslage, so das LAG.

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