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Gerichtsentscheidung

Chancengleichheit wurde gewahrt: Erfolglose Klage gegen ein Bewerbungsverfahren

Die Wahl zum Ersten Beigeordneten in einer baden-württembergischen Stadt ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig abgelaufen. Die chancengleiche Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens wurde demzufolge nicht verletzt.

Ein nichtgewählter Bewerber für die Wahl eines Beigeordneten durch den Gemeinderat ist mit seiner Klage gegen die Stadt gescheitert.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Leipzig. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Bestenauswahl vermittelt einem Bewerber bei der Wahl eines Beigeordneten durch den Gemeinderat einen gerichtlich überprüfbaren Anspruch auf chancengleiche Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (AZ: BVerwG 2 C 12.24 ).

Der Kläger hatte keine Stimme erhalten

Der Kläger bewarb sich neben fünf weiteren Personen bei einer baden-württembergischen Stadt für die Stelle des Ersten Beigeordneten. Der Gemeinderat wählte mit 15 Stimmen den zu diesem Gerichtsverfahren Beigeladenen, der Kläger erhielt keine, ein weiterer Bewerber insgesamt sieben Stimmen, wie das Onlineportal Haufe berichtet.

Über den Ausgang der Wahl wurde der Kläger unmittelbar im Anschluss informiert. Einen Tag später bestellte die beklagte Stadt den Beigeladenen unter Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ersten Beigeordneten. Hiergegen hat der Kläger im Folgemonat Widerspruch und später Klage erhoben.

Der Gemeinderat war nicht voreingenommen

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, dass dem Kläger zuvor Recht gegeben hatte. Die beklagte Stadt habe den Anspruch des Klägers auf chancengleiche Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens nicht verletzt. Aus dem Zuschnitt der neu geschaffenen Stelle eines Beigeordneten lasse sich noch keine „Voreingenommenheit“ des Gemeinderats ableiten.

Auch eine auf (kommunal-)politischen Erwägungen beruhende Willensbildung im Gemeinderat sei nicht zu beanstanden, wenn die formalen Anforderungen gewahrt werden, argumentierten die Richter. (sta/rik)

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