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Cocktailkurse sind keine Vorbildung: Realschullehrer scheitert mit Klage

Das Halten von Cocktailkursen zählt bei einem Lehrer nicht als Vortätigkeit und wirkt sich deshalb auch nicht auf die Besoldung aus.
IMAGO/Pogiba Aleksandra)Aachen. Die langjährige Erfahrung im Halten von Cocktailkursen kann nicht als Vordienstzeit auf die Tätigkeit als Lehrer angerechnet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen und lehnte damit die Klage eines Realschullehrers ab, der durch seine Vorerfahrungen mit den Cocktailkursen eine höhere Besoldung im Lehramt eingefordert hatte (AZ: 1 K 2377/23).
Beide Tätigkeiten sind nicht miteinander vergleichbar
Eine Tätigkeit als Anbieter von Cocktailkursen ist für die Tätigkeit als verbeamteter Lehrer nicht förderlich im besoldungsrechtlichen Sinne, urteilte das Verwaltungsgericht (VG). Eine Tätigkeit sei allgemein nur dann förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich oder von konkretem Interesse ist. Das Halten von Cocktailkursen sei aber weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar.
Der Beamte habe mit seiner Cocktailschule auch nicht mit Minderjährigen gearbeitet. Vielmehr wurden diese Kurse für Mitarbeiter aus dem Hotel-, Restaurant- und Cateringgewerbe angeboten. Zudem seien die Anforderungen eines Cocktailkurses nicht mit der Erstellung eines Lehrplans für einen Schulunterricht in Schulklassen vergleichbar.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig
Das Urteil ist laut Mitteilung des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig. Der Beamte kann demnach noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den dann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.