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Gerichtsentscheidung

Die Krankenkasse trägt die Kosten für die Schulbegleitung

Eine Krankenkasse und nicht der Landkreis ist für die Kostenübernahme einer Schulbegleitung für eine Grundschülerin mit Diabetes mellitus Typ 1 zuständig. Dies hat das hessische Sozialgericht in Darmstadt entschieden (AZ.: S 13 KR 262/23).

Die Schulbegleitung für eine Grundschülerin, die wegen Diabetes mit Insulin gespritzt werden muss, muss von der Krankenkasse bezahlt werden.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Darmstadt. Die Grundschülerin muss Insulin spritzen, wobei die Insulingabe in ihrem Fall besonders schwer einstellbar ist, wie das Gericht mitteilte. Damit die Insulinbehandlung sichergestellt sei und zur Überwachung vor allem aufgrund einer möglichen Unterzuckerung ist sie im Grundschulalter noch auf die Unterstützung durch Erwachsene angewiesen, die im Ernstfall rechtzeitig eingreifen können.

Lehrerin übernahm freiwillig die Überwachung

Der Schulbesuch war nur deshalb sichergestellt, weil eine Lehrerin bereit war, die Überwachung zu übernehmen. Die Krankenkasse wehrte sich nämlich gegen die Kostenübernahme und hielt den Landkreis für zuständig – als Träger der Eingliederungshilfe. Das Sozialgericht entschied nun, dass es sich bei der Grundschülerin allerdings um einen Fall der „häuslichen Krankenpflege“ handelt. Diese kann auch außerhalb der eigenen Wohnung, etwa in der Schule, gewährt werden.

Unterschiede bei den jeweiligen Zuständigkeiten

Ferner sei auch nicht der Landkreis als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Die Abgrenzung zwischen Leistungen der Krankenpflege einerseits und Leistungen der Eingliederungshilfe andererseits erfolge anhand der Zielrichtung der Leistung, entschied das Gericht.

Leistungen, die der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags dienten, sind dabei der Eingliederungshilfe zuzuordnen (Integrationshelfer/Teilhabeassistent). Leistungen, die der Beobachtung der körperlichen Situation und der medizinisch-pflegerischen Intervention dienten, seien Teil der Krankenpflege, argumentierten die Richter. (rik)

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