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Gerichtsentscheidung

Ersatztermin zum Bewerbergespräch

Eine zweigeschlechtlich geborene und schwerbehinderte Person bewarb sich bei der Ausländerbehörde einer Stadt. Das Vorstellungsgespräch konnte die Person nicht wahrnehmen und bat um einen Ersatztermin. Als die Stadt keinen Ersatztermin anbieten konnte, klagte die Person und forderte eine Entschädigung wegen Diskriminierung.

Bei der Absage eines Vorstellungsgespräches ist es Aufgabe des Bewerbers, die Hintergründe der Absage darzulegen.

dpa Themendienst/Klaus-Dietmar Gabbert)

Erfurt. Für öffentliche Arbeitgeber besteht die Pflicht, Behinderten bei einer Bewerbung zu einem Vorstellungsgespräch einen Ersatztermin anzubieten. Aber nur dann, wenn der Bewerber einen gewichtigen Grund für die Verhinderung hat, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied (AZ: 8 AZR 164/22).

Eine zweigeschlechtlich geborene und schwerbehinderte Person bewarb sich bei der Ausländerbehörde einer Stadt für die Stelle „Fallmanager*innen im Aufenthaltsrecht“. Die Stadt lud zu einem Vorstellungsgespräch ein, das zwei Wochen später stattfinden sollte. Die bewerbende Person teilte mit, dass sie da „einen anderen Termin in Brandenburg“ habe und deshalb um einen Ersatztermin bitte. Hierauf entgegnete die Stadt, dass dieser nicht möglich sei, weil das Stellenbesetzungsverfahren nicht weiter verzögert werden solle. Daraufhin klagte die Person und forderte eine Entschädigung wegen Diskriminierung.

Hintergründe der Absage müssen vom Bewerber erklärt werden

Das BAG stellte zunächst klar, dass eine Benachteiligung zweigeschlechtlicher Menschen nicht aus der Verwendung der Bezeichnung „Fallmanager*innen“ bei der Stellenausschreibung geschlossen werden kann. Außerdem sei es nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Hintergründe der Absage zu eruieren, sondern Sache des Bewerbers. Ein gewichtiger Grund sei etwa eine Erkrankung, ein Arzttermin oder eine bereits gebuchte Urlaubsreise.

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit eines Ersatztermins für die Arbeitgeberin stellte das BAG fest, dass die beklagte Stadt in dem betreffenden Jahr über 200 Stellenbesetzungsverfahren durchzuführen hatte. Deshalb musste sie auch keinen Ersatztermin anbieten.

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