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Jobinserat ist nicht diskrimierend: Arbeitgeber darf gezielt um Berufseinsteiger werben

Stellenanzeigen müssen zwar benachteiligungsfrei ausgeschrieben sein. Doch die Suche nach einem Berufseinsteiger ist erlaubt und nicht diskriminierend.
IMAGO/Pogiba Aleksandra)Mainz. Wenn Arbeitgeber in einer Stellenanzeige nach einem Berufseinsteiger suchen oder jemandem mit etwa sechs Jahren Berufserfahrung, ist dies nicht zwingend altersdiskriminierend. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden (AZ: 5 SLa81/24).
50-jähriger Bewerber forderte Entschädigung
Das LAG wies damit die Klage eines Bewerbers auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung ab. Der Kläger, ein 50-jähriger Jurist, hatte sich erfolglos auf eine Stellenanzeige beworben, in der ein Syndikusrechtsanwalt, entweder Berufsanfänger oder mit circa sechsjähriger Berufserfahrung gesucht wurde.
Stellenanzeigen müssen zwar benachteiligungsfrei ausgeschrieben sein. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann zur Folge haben, dass ein abgelehnter Bewerber einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung verlangen kann.
Bewerbungsverfahren ist auch für Jüngere eröffnet
Im vorliegenden Fall war diese Vermutung nicht begründet, argumentierte das LAG laut dem Online-Portal Haufe. Die Stellenanzeige habe nicht gegen das Verbot der benachteiligenden Ausschreibung verstoßen. Die Aussage „Du bist Berufseinsteiger“ ist nicht benachteiligend, sondern zeige vielmehr, dass vorwiegend Berufsanfänger angesprochen seien, also das Bewerbungsverfahren auch für Jüngere eröffnet sei.
Die Formulierung „circa 6 Jahre Berufserfahrung“ sei ebenfalls nicht diskriminierend. Es sei offensichtlich, dass die Grenze nach oben hin offen sei, so die Richter. Der Arbeitgeber sei demzufolge nicht zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet gewesen, heißt es weiter.