Leipzig. Ein Schulleiter, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichtet, weil er dies zur ordnungsgemäßen Bewältigung seiner Aufgaben für erforderlich hält, hat keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (AZ: 2 C 19.25).
Der Kläger war laut Mitteilung des Gerichts bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Leiter einer staatlichen Grundschule in Niedersachsen. Er war in den Jahren 2...
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