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Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen rechter Chats

Wer rassistische Chats postet, kann aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Foto: Imago/A. Hettrich
IMAGO/Arnulf Hettrich)Leipzig. Zwei Justizvollzugsbeamte aus Nordrhein-Westfalen sind zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder zurückgestuft worden, weil sie in einer Chatgruppe rassistische und rechtsextreme Beiträge geschrieben hatten. Das hat nun das Bundesverwaltungsgericht entschieden (AZ: BVerwG 2 C 2.26 und BVerwG 2 C 4.26).
Die Verletzung der Verfassungstreuepflicht ist ein schwerwiegendes Dienstvergehen und kann, wie bei einem der Beamten wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen Volksverhetzung zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, teilt das Gericht dazu mit.
Beamte posteten rassistische und rechtsextreme Beiträge
Das Land Nordrhein-Westfalen wirft den Beklagten der gemeinsam verhandelten Verfahren vor, in einer Chatgruppe aus Justizwachtmeistern verschiedener Justizbehörden Beiträge mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden oder verharmlosenden Inhalten gepostet oder kommentiert zu haben.
Das Land begehrte im Wege der Disziplinarklage ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Einer der Beklagten ist wegen dieser Taten durch rechtskräftigen Strafbefehl wegen Volksverhetzung in neun Fällen und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in 16 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt worden.
Der andere Beklagte ist wegen solcher Taten vom Amtsgericht unter Vorbehalt einer Geldstrafe verwarnt worden, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hatte zunächst beide Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt und das Oberverwaltungsgericht hat die beiden Berufungen jeweils zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revision des bereits aus dem Dienst entfernten Beklagten zurückgewiesen, weil sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig erweist, so das Bundesverwaltungsgericht.
Angesichts der Schwere der Straftat einer Volksverhetzung kann ein solches Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis tragen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in dem einen Verfahren angesichts des Inhalts der geposteten Nachrichten, ihrer Menge und der Dauer des vom Beklagten gezeigten Verhaltens angenommen.
Im zweiten Verfahren hat es hingegen die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und den Beklagten nur um ein Amt zurückgestuft. Maßgeblich hierfür war nach Angaben der Richter, dass die Tatbeiträge des zweiten Beamten nicht von vergleichbarem Gewicht waren.
Der andere Beamte arbeitet sein Fehlverhalten auf
Außerdem lasse dessen Persönlichkeitsbild angesichts der von ihm entfalteten Bemühungen zur Aufarbeitung seines Fehlverhaltens, die Prognose zu, dass die Zurückstufung um ein Amt als „Disziplinarmaßnahme ausreicht, um ihn künftig zu einem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten, argumentierten die Richter. (rik)