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Gerichtsentscheidung

Schwerbehindertenvertretung wurde zu spät einbezogen

Das Bundesarbeitsgericht kippt die Kündigung eines städtischen Mitarbeiters während seiner Probezeit
Person im Rollstuhl vor einem Schreibtisch mit Computermonitoren im Büro.

Die Schwerbehindertenvertretung muss bei einer Kündigung eines Mitarbeiters auch in der Probezeit von Anfang an beteiligt werden.

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Erfurt. Wer einen schwerbehinderten Mitarbeiter kündigt, muss auch in der Probezeit die Schwerbehindertenvertretung von Anfang an beteiligen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (AZ:. 2 AZR 128/25).

Der Kläger, ein schwerbehinderter Mann, hatte 2023 seine Stelle bei einer Stadtverwaltung begonnen. Seine Probezeit betrug ein halbes Jahr. Die Stadt beabsichtigte, dem Mann zu kündigen, weil er mehrfach zu spät zur Arbeit kam.

Das Landesgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf

Das zuständige Arbeitsgericht gab dem Kläger recht, das Landesarbeitsgericht aber hob das erstinstanzliche Urteil wieder auf. Die zulässige Revision des Klägers dagegen sei begründet und das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben, entschied nun das Bundesarbeitsgericht. Entgegen seiner Annahme ist die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß erfolgt und die Kündigung daher wirksam, betonten die Richter.

Laut Mitteilung des Gerichts war der als schwerbehindert anerkannte Kläger ab dem 1. Oktober 2023 bei der beklagten Stadt als Mitarbeiter im sonstigen Innen- und Außendienst beschäftigt. Er führte Verkehrskontrollen im gesamten öffentlichen Verkehrsraum der Stadt durch.

Im Oktober 2023 erschien der Kläger an drei Tagen unpünktlich zum Dienst. Nach einem Kritikgespräch am 27. Oktober 2023 verfasste der Vorgesetzte des Klägers einen internen Vermerk, in dem er die Weiterführung der Erprobung nicht empfahl.

In einem Probezeit-Bewährungsgespräch am 4. Dezember 2023 unterrichtete die Beklagte den Kläger über ihre Absicht, das Arbeitsverhältnis in der Probezeit zu kündigen. Die Beklagte hörte den zuständigen Personalrat zur beabsichtigten Kündigung an. Außerdem unterrichtete sie die bei ihr bestehende Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 über die beabsichtigte Kündigung des Klägers. Ausweislich des Stempelaufdrucks auf diesem Schreiben, der das Datum 11. Dezember 2023 trägt, nahm die Schwerbehindertenvertretung davon „Kenntnis“.

Für die Stadt war das Anhörungsverfahren damit erledigt, woraufhin sie die Kündigung wenige Tage am 14. Dezember verschickte. Die gesetzliche Wochenfrist für die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung lief frühestens um Mitternacht desselben Tages ab.

„Die Kündigung kam also um mehrere Stunden zu früh – und ein bloßer „Kenntnis“-Vermerk reicht nach Ansicht der Erfurter Richter nicht aus, um das Verfahren vorzeitig zu beenden“, schreibt der Verein für soziales Leben auf seinen Internetseiten.

Fehlt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam

Laut Bundesarbeitsgericht verlangt der Paragraf 178 SGB IX , dass die Schwerbehindertenvertretung vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten angehört wird – unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht. Fehlt diese Beteiligung oder läuft sie fehlerhaft ab, ist die Kündigung automatisch unwirksam. Das gilt laut den Richtern ab dem allerersten Arbeitstag.

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