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Gerichtsentscheidung

Presse darf vollen Namen nennen: Richterin klagt erfolglos gegen Publikation

Die volle Namensnennung von Richtern in der Presse oder in einem Buch im Zusammenhang mit einem von ihnen geleiteten Strafverfahren ist zulässig. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden (AZ: 16 U 11/23).
Richterhammer wird auf einen Tisch geschlagen.

Die Pressefreiheit ist ein hohes Gut. Dies gilt auch für Staatsbedienstete wie eine Richterin, die ihren Namen nicht in einer Publikation abgedruckt haben wollte.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Frankfurt. Die Klägerin ist Richterin. Die Beklagte hat ein Buch mit dem Titel „Rechte Richter“ verlegt. Darin wird an einer Stelle unter bestimmten Überschriften im Zusammenhang mit der Darstellung eines Strafverfahrens, das die Klägerin geleitet hatte, unter Nennung ihres vollständigen Namens eine Äußerung aus der mündlichen Urteilsbegründung wiedergegeben.

Richterin klagte auf Unterlassung des Buchvertriebs

Die Richterin klagte auf Unterlassung des Buchvertriebs mit ihrer vollen Namensnennung. Dem hatte schon zuvor das Landgericht Frankfurt widersprochen und die Klage abgewiesen. Auch die Berufung vor dem OLG blieb erfolglos.

Medien entscheiden selbst nach publizistischen Interessen

Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse begründet ein öffentliches Informationsinteresse an der namentlichen Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken, argumentierten die Richter. Ob der vollständige Name genannt wird, können Medienvertreter allein nach publizistischen Interessen entscheiden, heißt es weiter.

Dieser Grundsatz gelte nicht nur für die tagesaktuelle Presse, sondern auch für dauerhaft als Buch verfügbare Publikationen. (rik)

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