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Debatten im Landtag vom 22. Dezember 2021

Gesonderter Hebesatz für unbebaute Flächen im Innenbereich

Der Landtag hat das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland beschlossen. Kommunen können damit einen eigenen Hebesatz für baureife Grundstücke festlegen.

STUTTGART. Baugrund ist immer mehr gefragt, gleichzeitig soll der Flächenverbrauch reduziert werden. Dies will die Landesregierung mit dem Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland erreichen, das der Landtag jetzt beschlossen hat.

Laut Markus Rösler (Grüne) werden pro Jahr in Baden-Württemberg immer noch 2000 Hektar Fläche umgewandelt, das entspricht 2760 Fußballfeldern. Ziel sei jedoch eine Netto-Null beim Flächenverbrauch. Deshalb werde den Kommunen mit dem Landesgrundsteuergesetz in der abschließenden Lesung die Möglichkeit gegeben, für unbebaute baureife Flächen im Innenbereich einen eigenen höheren Hebesatz anzusetzen. Damit würden nicht nur die Kommunen gestärkt, sondern auch bessere Möglichkeiten zur Entwicklung innerörtlicher Räume gegeben sowie der Druck auf die Streuobstbestände in Ortsrandlagen verringert.

CDU-Kollege Tobias Wald (CDU) wies darauf hin, dass mit dem Gesetzentwurf außerdem Steuerpflichtige im Bereich der Grundsteuer B die Möglichkeit erhalten, durch ein qualifiziertes Gutachten einen niedrigeren tatsächlichen Wert für das Grundstück nachzuweisen, wenn der mithilfe der gesetzlichen Bewertungsregeln ermittelte Wert und der tatsächliche Wert um mehr als 30 Prozent voneinander abweichen. Darüber hinaus werde die rechtliche Grundlage für ein elektronisches Bürgerportal geschaffen, lobte Wald. Auch die Grundsteuer C ist der CDU laut Wald wichtig, weil durch sie weitere Impulse für städtebauliche Zielsetzungen wie Nachverdichtung oder Baulandmobilisierung gesetzt werden könnten.

FDP kritisiert, dass die Grundsteuer C ab sofort gilt

Nicolas Fink (SPD) warf der CDU Scheinheiligkeit vor. Im Landtag würde die CDU großspurig und vollmundig die Grundsteuer C beschließen. Im Land werde sie dennoch nirgends kommen,  weil eine konservative Mehrheit, wo immer es geht, versuchen werde, sie zu verhindern. Die SPD will deshalb, dass die Grundsteuer C der Grundsteuer A und B gleichgestellt wird. „Sonst gibt es einen Flickenteppich im Land“, lautet die Kritik. Ein entsprechender Änderungsantrag wurde jedoch abgelehnt.

Stephen Brauer (FDP) hält die Maßnahmen der Landesregierung für falsch. Sowohl im Blick auf die Bewertung der Grundstücke als auch bezüglich des Hebesatzes. Für die FDP ist die Grundsteuer C eine Strafsteuer für unbebaute, baureife Grundstücke, für welche die Kommunen einen höheren Hebesatz ansetzen können als für die Grundsteuer B. Und im Gegensatz zur sonstigen neuen Grundsteuer gilt das nun ab Verkündung und nicht erst ab dem 1. Januar 2025.

Außerdem kritisierte Brauer, dass eine Obergrenze für die Grundsteuer im Gesetz nicht festgelegt sei. Dies bedeute vor allem ein Zuwachs an Arbeit für Kommunen, Gerichte und Anwälte aufgrund von Widerspruchsverfahren und Klagen, bis sich hier ein vertretbarer Maßstab herausgebildet hat, so der FDP-Abgeordnete.

Staatssekretärin Splett betont Bürgerfreundlichkeit des neuen Gesetzes

Für Rainer Podeswa (AfD) ist die Ankündigung einer aufkommensneutralen Grundsteuererhebung nicht realistisch. Er bezweifelt auch, dass die besonders vordringlich behandelte Einführung für baureife Grundstücke, die sogenannte Grundsteuer C, vor dem Hintergrund der Finanzsituation bei den Kommunen langfristig ein freiwilliges Angebot bleibt. Die AfD teilt nicht die Auffassung, dass sich mit solcher Option einer Grundsteuer C eine Entspannung auf dem umkämpften Markt für preiswerten Wohnraum befördern lässt.

Staatssekretärin Gisela Splett (Grüne) hielt den Kritikern entgegen, dass sich Bürgerfreundlichkeit als roter Faden durch das Gesetz ziehe. Die Grundsteuer B betreffe den größten Teil der insgesamt 5,6 Millionen wirtschaftlichen Einheiten, die zum Stichtag 1. Januar 2022 im Rahmen der Hauptfeststellung neu bewertet werden müssen. Mit der Einführung der eingeschränkten Möglichkeit, einen geringeren tatsächlichen Wert nachzuweisen, werde es möglich, dass bereits auf der Ebene der Bewertung gewisse Besonderheiten berücksichtigt werden können, die von den Bodenrichtwertzonen ansonsten nicht hinreichend erfasst würden.

Und mit der Grundsteuer C könnten die Kommunen individuell vor Ort über die Einführung des gesonderten Hebesatzes für unbebaute baureife Grundstücke entscheiden. „Ein nützliches Werkzeug, das verwendet werden kann, aber eben nicht muss“, so Splett.

Quelle/Autor: Rainer Lang

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22. Dezember 2021