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Vergabebeschleunigungsgesetz

Bundesrat bremst beim Losgrundsatz

Die Bundesregierung will Vergabeverfahren beschleunigen, um dringliche Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen schneller umsetzen zu können. Dafür will sie Möglichkeiten schaffen, vom Losgrundsatz abzuweichen, um Gesamtvergaben zu erleichtern. Der Bundesrat begrüßt das, fordert dafür aber eine unbürokratischere Handhabung.

Weniger Schnittstellen, weniger Abstimmungsaufwand: Gesamtvergaben können den Ausbau der Infrastruktur beschleunigen.

imago images/Rupert Oberhäuser)

Berlin . Am 26. September hat der Bundesrat das geplante Vergabebeschleunigungsgesetz beraten. Damit will die Bundesregierung Vergabeverfahren digitalisieren und Dokumentationspflichten abbauen und auch den Losgrundsatz flexibilisieren. So sollen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden dürfen, wenn die Realisierung dringlicher Infrastrukturvorhaben dies erfordert, die aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ finanziert werden.

Hohe Hürden für Ausnahmen vom Losgrundsatz

Der Bundesrat unterstützt dies zwar grundsätzlich. In einer Stellungnahme betonen die Länder, dass die derzeit geltende Regelung des Paragrafen 97 Absatz 4 GWB öffentliche Auftraggeber grundsätzlich zur Aufteilung in Fach- und Teillose zwinge. Dies stelle für Ausnahmen jedoch sehr hohe Hürden auf. Damit gehe diese Regelung „weit über die Vorgaben der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU hinaus“.

Der Bundesrat hält eine Änderung der Gesetzeslage für „dringend geboten“, um die Herausforderungen im infrastrukturellen Bereich zu bewältigen und öffentliche Bauvorhaben wieder zu beschleunigen.

Dem Bundesrat ist jedoch mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Neuregelung des Paragrafen 97 Absatz 4 GWB unzufrieden. Sie werde die derzeitige Situation „in keiner Weise verbessern“, sondern wäre sogar „ein Rückschritt“ gegenüber dem Entwurf des Vergabetransformationspakets aus der vorangegangenen Legislaturperiode.

Die Länder kritisieren den neuen Ausnahmetatbestand. Um vom Losgrundsatz abzuweichen, müssen zeitliche Gründe die Ausnahme „erfordern“. Laut Länderkammer sei damit „ein nahezu unerfüllbarer Begründungsaufwand“ verbunden. Diese Regelung schaffe Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Auslegung der Merkmale zur Finanzierung und des zeitlichen „Erforderns“.

Bundesrat: Mehr Bürokratie ohne beschleunigende Effekte

Nicht nur bei der Anwendung des Losgrundsatzes würde dies zu mehr Bürokratie „ohne beschleunigende Effekte“ führen, heißt es in der Begründung. Auch für den Fall, dass verschiedene Lose zusammengefasst werden sollen, gilt die Ausnahme nur, wenn man genau nachweisen kann, dass es zeitlich unbedingt nötig ist. Eine Ausnahme sollte nicht „erforderlich“, sondern gerechtfertigt sein. „Die Einführung zeitlicher Gründe und des Merkmals „rechtfertigen“ schaffe größere Flexibilität, sei praxisgerechter und unbürokratischer. Damit seien mehr Rechtssicherheit und ein deutlich größeres Beschleunigungspotenzial möglich.

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