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Expertenbeitrag

Neue VOB/A erleichtert Bauvergaben

Mit der im September angepassten VOB/A werden Änderungen aus dem Vergabebeschleunigungsgesetz auf das Bauvergaberecht übertragen. Vergaberechtler Alexander Dörr erläutert die Neuerungen bei Losaufteilung, Angebotsprüfung und Energieeffizienz.
Eine Person mit Brille im Anzug vor weißem Hintergrund.

Alexander Dörr ist Fachanwalt für Vergaberecht bei Menold Bezler in Stuttgart.

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Stuttgart . Öffentliche Auftraggeber erhalten bei europaweiten Bauvergaben mehr Spielraum bei Losaufteilung, Angebotsprüfung und Energieeffizienz. Für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte bleibt dagegen alles beim Alten. Was bereits im GWB mit dem neuen Paragrafen 97a eingeführt wurde, wird nun in Paragraf 5a EU VOB/A wiederholt: Teil- und Fachlose, also in erster Linie einzelne Gewerke, dürfen zusammen vergeben werden, wenn technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern. Bei großen Infrastrukturvorhaben (Auftragswert muss mindestens dem doppelten Schwellenwert entsprechen), die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur gehören, dürfen Lose auch zur Beschleunigung der Umsetzung zusammengefasst werden.

Vergabe an Generalübernehmer oder Totalübernehmer

Das bedeutet für die Praxis: Bei der klassischen gewerkeweisen Planung und Ausschreibung ist die Trennung der Gewerke der Regelfall, die Gesamtvergabe bildet die Ausnahme. Bei (teil-)funktionaler Ausschreibung mit Planungsanteil des ausführenden Unternehmens lassen sich jedoch auch weiterhin Begründungen für eine Beauftragung eines Generalübernehmers oder eines Totalübernehmers finden.

Vereinfacht wird zudem die Angebotsprüfung im offenen Verfahren. Nach Paragraf 16b Abs. 1 EU VOB/A führt der öffentliche Auftraggeber erst die Angebotsprüfung anhand der Zuschlagskriterien und erst anschließend die Eignungsprüfung durch. Dies soll vermeiden, dass die Eignung sämtlicher Bieter vollständig geprüft wird, obwohl deren Angebote wirtschaftlich ohnehin keine Aussicht auf den Zuschlag haben. Damit kann sich die Vergabestelle auf die Bieter der engeren Wahl beschränken.

Bei Eignungsnachweisen sollen Eigenerklärungen zum Regelfall werden. Dies betrifft etwa bestehende Versicherungen, Referenzen oder Zertifikate. Nur noch Bieter der engeren Wahl sollen vor Zuschlagserteilung auf Verlangen entsprechende Nachweise vorlegen müssen.

Stärkung energieeffizienter Produkte

Als Soll-Vorschrift regelt § 8c EU VOB/A erstmals den Einsatz energieeffizienter Produkte. Dies wird in erster Linie die TGA-Gewerke betreffen. Besonders relevant ist die Neuregelung in Absatz 4: Lässt die Leistungsbeschreibung größere Spielräume im Hinblick auf Energieverbräuche der ausgeschriebenen Komponenten, müssen die Unterschiede mittels eines Zuschlagskriteriums „Energieeffizienz“ bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden.

Mehr zum Thema

Alexander Dörr (u.a.) referiert dazu am 22.10.2026 in der IHK Region Stuttgart. Weitere Informationen finden Sie hier.

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