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Ökodesign-Vorgaben werden zum Vergabethema

Mit EU-weiten Ökodesign-Vorgaben will die Europäische Kommission die Umweltbelastungen von Produkten verringern. Das hat Folgen für die öffentliche Beschaffung.
IMAGO/imageBROKER/Unai Huizi; Porträt: Privat)Nürnberg . Das Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten (ÖkodesignG) setzt unter anderem Vorgaben der EU-Verordnung 2024/1781 um, der sogenannten Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR). Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei Verstößen gegen Ökodesign-Anforderungen wirksame Sanktionen vorzusehen. Dazu kann auch ein befristeter Ausschluss von öffentlichen Aufträgen gehören (Artikel 74 Absatz 3 Buchstabe b).
Umweltverträgliche Produkte über gesamten Lebenszyklus
Mit den europäischen Ökodesign-Vorgaben verfolgt die Europäische Union zwei Ziele: Zum einen soll der freie Warenverkehr für regelkonforme Produkte gewährleistet werden. Zum anderen sollen die Umweltbelastungen von Produkten verringert werden. Ökodesign bedeutet dabei, Umweltaspekte bereits bei der Entwicklung eines Produkts zu berücksichtigen, um dessen Umweltverträglichkeit über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern.
Um das Vertrauen in Ökodesign-Produkte zu stärken, bedarf es einer verlässlichen Sanktionierung von Unternehmen, die nicht konforme Produkte bereitstellen. Die Öffentlichkeit muss darauf vertrauen können, dass Verstöße wirksam geahndet werden.
Im Hinblick auf einen befristeten Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge ist die Sanktion so auszugestalten, dass sie wirksam, verhältnismäßig und hinreichend abschreckend wirkt. Der deutsche Gesetzgeber hat sich dabei an den vergaberechtlichen Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Paragraf 124 GWB) orientiert und hat einen vergleichbaren Ausschlusstatbestand geschaffen, der zum 1. November 2026 in Kraft tritt.
Nach Paragraf 20 Absatz 1 Satz 1 ÖkodesignG können öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen in jedem Stadium eines Vergabeverfahrens ausschließen, wenn gegen das Unternehmen oder eine ihm zurechenbare Person rechtskräftig eine Geldbuße von mindestens 7500 Euro verhängt wurde. Voraussetzung ist, dass die Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen Kennzeichnungs- oder Mitwirkungspflichten der Hersteller von Ökodesign-Produkten oder wegen Verstößen gegen unmittelbar geltende Ökodesignanforderungen verhängt wurde.
Ein solcher Ausschlusstatbestand setzt weiter voraus, dass die Zuwiderhandlung entweder Anforderungen eines von der Europäischen Kommission erlassenen und unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakts im Sinne von Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b ÖkodesignG betrifft oder gegen unmittelbar geltende Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1781 verstößt.
Verhältnismäßigkeit und Selbstreinigung
Um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, ist – in Anlehnung an Paragraf 126 Nummer 2 GWB – ein Ausschluss auf höchstens drei Jahre ab Rechtskraft der Bußgeldentscheidung begrenzt (Paragraf 20 Absatz 2 ÖkodesignG). Außerdem müssen betroffene Unternehmen vor einer Ausschlussentscheidung angehört werden (Paragraf 20 Absatz 3 ÖkodesignG).
Öffentliche Auftraggeber müssen überdies die Möglichkeit einer Selbstreinigung beachten. So kann ein Unternehmen einen drohenden Ausschluss vermeiden, wenn es die in Paragraf 125 GWB vorgesehenen Selbstreinigungsmaßnahmen ergreift. Dies erfordert etwa den Ausgleich des durch das Fehlverhalten verursachten Schadens, eine umfassende und aktive Zusammenarbeit mit den zuständigen Ermittlungsbehörden sowie die Implementierung geeigneter technischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Verstöße.