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Marode Eiche und seltener Käfer: Das kostet rund 95.000 Euro

Der Große Heldbock ist ein in Deutschland vom Aussterben bedrohter Käfer. In Karlsruhe beschäftigte er die Verwaltungsjustiz.
imago stock&people)Karlsruhe. Der Heldbock ist ein rarer Käfer in unseren Gefilden, und wo er vorkommt, unterliegt er besonderen Schutzmaßnahmen. Das hatte ein Bauträger erfahren, der in Karlsruhe einen Bürokomplex erstellen wollte. Sein Pech war eine Eiche, die auf dem Baugrundstück steht.
Der Baum hatte nur noch wenige Jahre zu leben. Ein Pilz hatte sich im Holz ausgebreitet, der sieche Baum wäre eigentlich ein Fall für die Kettensäge, wenn nicht der Heldbock sich in der Eiche wohlfühlte. Der bis zu fünf Zentimeter große Käfer, der einst als Schädling klassifiziert war, besiedelt absterbende Gehölze, die in unseren aufgeräumten Landschaften immer seltener werden.
Erlaubnis zum Fällen war gegeben
Trotz des seltenen Bewohners hatte das Regierungspräsidium dem Bauherrn die Erlaubnis zum Fällen der Eiche gegeben. Allerdings machte es die Auflage, dass er eine Ausgleichsmaßnahme zur Habitatoptimierung des Heldbocks erfüllen und den gefällten Baum an anderer Stelle wieder aufstellen muss, bis die letzten Heldbockkäfer aus dem maroden Holz geschlüpft sind. Kostenpunkt: zwischen 75.000 und 95.000 Euro, was der Bauträger zu zahlen hat.
Da dieser die Summe nicht aufbringen wollte, klagte er vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Nebenbestimmung – und unterlag. Die Kammer erklärte zwar das Regierungspräsidium Karlsruhe für unzuständig, die untere Baurechtsbehörde hätte bereits bei der Baugenehmigung das Naturschutzrecht prüfen müssen. Trotz dieser formellen Rechtswidrigkeit kamen die Richter in Auslegung des Gesetzes zu keinem anderen Ergebnis als die falsche Behörde, auch bezüglich des Kostenvolumens nicht.
Untrennbarer Zusammenhang
Eigentlich sollte eine formelle Rechtswidrigkeit ausreichen, um eine Auflage zu kassieren. Doch zwischen der begünstigenden Befreiung und der rechtswidrigen Nebenbestimmung bestehe ein untrennbarer Zusammenhang, der die isolierte Aufhebung ausschließe. Nur durch die Ausgleichsmaßnahme könne die Zerstörung der Eiche als Fortpflanzungsstätte des Heldbocks kompensiert werden. Das Urteil (3 K 1845/24) ist noch nicht rechtskräftig.