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Strafmündigkeit: Was können wir von der Schweiz lernen?

Die Strafmündigkeit ist weltweit unterschiedlich geregelt: In Deutschland beginnt sie mit 14 Jahren, in manchen US-Bundesstaaten bereits mit sechs.
OTTO, INGO)Konstanz. Eine Debatte, die immer wieder aufflammt: Sollte das Alter der Strafmündigkeit gesenkt werden? Derzeit können Jugendliche ab 14 Jahren nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden. Seit Jahren wird diskutiert, ob diese Grenze abgesenkt werden sollte. Beim diesjährigen Konstanzer Symposium haben verschiedene Fachbereiche Antworten gegeben. Wie so oft bei diesem Thema gehen die Meinungen weit auseinander.
Der Strafverteidiger Burkhard Benecken etwa fordert ein Kinderstrafrecht, das auf „pädagogischen Sanktionen“ basiert. Strafen sollen demnach stärker dem erzieherischen Gedanken folgen. In seiner Praxis beobachtet er zudem eine Entwicklung: Die Justiz werde von Jugendlichen zunehmend verhöhnt, weshalb Maßnahmen früher ansetzen sollten. Außerdem informierten sich junge Täter vor Straftaten vermehrt im Internet darüber, mit welchen Strafen sie rechnen müssen.
Der Kriminologe und Strafrechtswissenschaftler Alexander Baur vertritt hingegen eine andere Position: „Wegen Einzelfällen sollten wir nicht das ganze System infrage stellen“, betont er auf dem Symposium. Dass sich junge Straftäter nicht in einem Strafprozess verantworten müssen, löse aber regelmäßig sowohl bei den Angehörigen als auch in der Öffentlichkeit Empörung aus: „Gesellschaftliche Strafbedürfnisse können und sollten nicht von der Politik ignoriert werden“, sagt Baur. Eine Ausweitung des Strafrechts sei jedoch keine pauschale Lösung. Zudem fehlten derzeit belastbare Daten. Dabei ließen sich fundiertere Erkenntnisse gewinnen und bessere Lösungen entwickeln, so Baur – bislang scheitere dies jedoch an der unzureichenden Datenerhebung in der Rechtspolitik.
Die Schweiz könnte mit ihrem System Vorbild sein
Für das Konstanzer Symposium ist auch Patrik Killer angereist. Er ist leitender Jugendanwalt der Stadt Zürich und klärte die Teilnehmenden über das Strafsystem der Schweiz auf. Im Nachbarland ist es nämlich bereits möglich, gegen Jugendliche und Kinder ab einem Alter von 10 Jahren vorzugehen. Man dürfe sich darunter allerdings keine Haftstrafen vorstellen, so Killer. Stattdessen stehen Schutz und Erziehung von Täter und Gesellschaft im Mittelpunkt, nicht die Bestrafung: „Bei Jugendlichen haben wir ein täterorientiertes Strafrecht, bei Erwachsenen ein tatorientiertes“, sagte er in seinem Vortrag.
Schweizer richten ihr System nach den Jugendlichen aus
Ein Vorteil, den Killer in der Schweiz sieht, ist wie die Jugendanwaltschaft agiert. Sie ist zugleich Untersuchungs- wie auch Vollzugsbehörde. Jugendliche seien daher von Anfang an an dieselben Gesichter gewöhnt. Das schaffe Vertrauen und Sicherheit.
Außerdem seien andere Maßnahmen bei jungen Straftätern oft sinnvoller als reine Haftzeit. Dafür gebe es in der Schweiz ein Stufensystem, das sich am Alter des Straffälligen orientiert. Bei Beschuldigten ab 10 Jahren kann eine Schutzmaßnahme als Sanktion verhängt werden. Das kann eine persönliche Leistung von 10 Tagen sein, dazu zählt etwa die Arbeit im Pflegeheim oder bei der Caritas.
Eine mögliche Untersuchungshaft erfolgt auch in der Regel nicht in einem Gefängnis, sondern in einer geschlossenen Institution. Jugendliche werden hier von Sozialarbeitern betreut, können einem womöglich schwierigen Umfeld entfliehen und lernen, einem geregelten Alltag nachzugehen: „Oftmals kann man bei Jugendlichen mit geringem Eingriff sehr viel erreichen, weil ihre Persönlichkeit noch nicht gefestigt ist“, sagt Killer. Dem Vorwurf, das Schweizer Strafsystem begegne Jugendlichen zu lasch, weiß er zu entgegnen: Ganz im Gegenteil. Die Betreuung in einer Institution könne sich bis zum Alter von 25 Jahren strecken – das sei nicht zu unterschätzen.
Hier lesen Sie die Kolumne zum Thema: Unbequeme Debatte? Über jugendliche Straffällige