KÖLN. Erklärt ein Bieter in seinem Angebot, die von ihm angebotene Leistung erfülle die geforderten Kriterien, darf der Auftraggeber darauf vertrauen. Aber Hinweise von Wettbewerbern können Zweifel an den Angaben zu Leistungsversprechen wecken, denen gegebenenfalls nachzugehen ist.
Hat sich ein Bieter zum Beispiel auf eine Ausführungsvariante festgelegt und bringt ein Mitbewerber gegen die vorgesehene Art der Ausführung konkrete, substantiierte und auf den Einzelfall bezogene Einwände ...
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