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Gerichtsentscheidung

Freistellungsklausel nach Kündigung ist unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine allgemeine Geschäftsbedingung im Arbeitsvertrag zur Freistellung nach Kündigung Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und unwirksam ist. Der Fall wurde zur erneuten Prüfung an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen.
Person schlägt mit Richterhammer auf Holzsockel.

Arbeitnehmer dürfen nach Kündigung nicht automatisch bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses freigestellt werden.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Erfurt. Eine pauschal im Arbeitsvertrag formulierte Freistellungsklausel nach der Kündigung ist unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 5 AZR 108/25).

Der Kläger war als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bei der Beklagten tätig. Diese stellte ihm einen auch privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung. Die Nutzung konnte widerrufen werden, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird.

Arbeitgeber nutzte einen Passus im Arbeitsvertrag

Ein Passus des Arbeitsvertrags beider Parteien sah unter dem Titel allgemeine Geschäftsbedingung vor, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen.

Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgemäß gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf. Dem kam der Kläger nach.

Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt noch Nutzungsausfallentschädigung für einige Monate verlangt und geltend gemacht, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Zwar hat das Landesarbeitsgericht nach Ansicht der Richter zutreffend angenommen, die Beklagte habe den Kläger nicht auf der Grundlage der Freistellungsklausel in seinem Formulararbeitsvertrag von der Arbeitsleistung freistellen können.

Die allgemeine Geschäftsbedingung aber ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Das grundrechtlich geschützte Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiege das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, argumentierten die Erfurter Richter.

Berufungsgericht muss erneut über die Sache verhandeln

Laut Bundesarbeitsgericht hat allerdings das Berufungsgericht in Niedersachsen nicht rechtsfehlerfrei geprüft, ob – ungeachtet der vertraglichen Klausel – die Beklagte deshalb befugt war, den Kläger nach Ausspruch seiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden.

Da das Landesarbeitsgericht keine für diese Prüfung ausreichenden Feststellungen getroffen hat, hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, zurückverwiesen.

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