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Geteilte Reaktionen auf Urteile zu Corona-Soforthilfe-Urteilen

Ob die Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in Mannheim überprüft werden, ist aktuell noch offen.
dpa/Michael Weber)Karlsruhe/Mannheim. Die beiden Empfänger von Corona-Soforthilfen, die sich nicht am Rückmeldeverfahren der L-Bank beteiligt hatten und dann gegen die Rückforderung der Gelder geklagt hatten, werden möglicherweise unterschiedlich auf die nun veröffentlichte Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe reagieren. Während der Anwalt einer Klägerin aus Karlsruhe auf Anfrage erklärte, dass seine Mandantin wohl auf eine Berufung verzichten wolle, strebt die Anwältin des zweiten Klägers an, den Verwaltungsgerichtshof Mannheim in der Sache urteilen zu lassen. Eine Entscheidung werde sie mit ihrem Mandanten in den nächsten Tagen treffen, kündigte Christina Oberdorfer von der Stuttgarter Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte an.
Richter sehen grundsätzliche Bedeutung des Rechtstreits
Die Karlsruher Richter hatten eine Berufung wegen der „grundsätzlichen Bedeutung“ des Rechtsstreits zugelassen. Denn in Baden-Württemberg sind nach Auskunft der L-Bank an allen vier Verwaltungsgerichten insgesamt 500 Verfahren anhängig, in denen Empfänger der Soforthilfe sich nicht am Rückmeldeverfahren beteiligt hatten und deshalb die Unterstützung zurückzahlen sollen. Dagegen haben die Betroffenen geklagt.
In der Anfang Juni veröffentlichten Urteilsbegründung bescheinigten die Karlsruher Verwaltungsrichter der L-Bank beim Umgang mit den Verweigerern keine Fehler im Verwaltungsverfahren gemacht zu haben.
Rückforderung der Soforthilfe war laut Urteil nicht zu beanstanden
Es sei nicht zu beanstanden, „bei nicht fristgerechter Mitwirkung an einem generellen Rückmeldeverfahren zur nachträglichen Überprüfung des im Antragsformular zur Bewilligung einer Corona-Soforthilfe prognostizierten Liquiditätsengpasses den ursprünglichen Bewilligungsbescheid zu widerrufen und den Soforthilfeempfänger zur Erstattung der Leistung aufzufordern.“ Und es sei mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz zu vereinbaren, dass die Mitwirkungspflicht der Empfänger erst nachträglich durch Aufforderungsschreiben konkretisiert worden sei.
Die Urteile im Wortlaut: