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Das Integrationsamt muss bei Kündigung zustimmen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entscheiden, dass das Integrationsamt einer Stadt der Kündigung einer schwerbehinderten oder ihnen gleichgestelltenen Personen zustimmen muss.
IMAGO/Pogiba Aleksandra)Gelsenkirchen. Diese Zustimmung muss normalerweise innerhalb von zwei Wochen beantragt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden (AZ: 11 K 2880/20).
Eine mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellte städtische Beschäftigte aus der Verkehrsüberwachung hatte von einer anderen Mitarbeiterin verlangt, dass diese die Verwarnung ihrer Tochter annulliert und sie selbst auch nicht bei Parkverstößen verwarnt. Andere Beschäftigte sollen dies ebenfalls getan haben.
Mehr als 2000 Verwarnungen waren ungültig gesetzt worden
Die Stadt führte daraufhin Ermittlungen durch, die ergaben, dass in den vergangenen Jahren mehr als 2000 Verwarnungen ungültig gesetzt worden waren.
Knapp vier Monate später beantragte die Leiterin beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der städtischen Beschäftigten. Das Integrationsamt verweigerte diese, weil die Stadt den Antrag dazu nicht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung beantragt habe.
Die eigentlich geltende Frist von 14 Tagen sei gehemmt gewesen
Das Verwaltungsgericht entschied aber, dass das Integrationsamt der Kündigung zustimmen musste. Die normalerweise geltende Frist für den Antrag sei wegen der umfassenden Untersuchung der Annullierungen gehemmt gewesen. Die Ermittlungen dauerten mehrere Monate und es gab dabei keine Verzögerungen, argumentierte das Gericht.