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Gerichtsentscheidung

Kein Anspruch auf eine weitere Beschäftigung

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) mit Ablauf der vereinbarten Befristung, auch wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit als Betriebsrat tätig war. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (AZ: 7 AZR 50/24).

Wer in seiner befristeten Tätigkeit zum Betriebsrat gewählt wird, hat nicht automatisch den Anspruch darauf, dass sein Arbeitsvertrag entfristet wird.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Erfurt. Ein bei einem Logistikunternehmen arbeitender Mann war für ein Jahr befristet angestellt worden. In dieser Zeit wurde er als Betriebsrat gewählt. Anders als andere befristet angestellte Kolleginnen und Kollegen bekam er am Ende des befristeten Arbeitsjahres allerdings kein Angebot für eine Weiterbeschäftigung.

Arbeitgeber monierte Arbeitsleistung und Charakter des Klagenden

Daraufhin klagte der Mann und begründete dies damit, dass er als Betriebsratsmitglied auch Konflikte mit dem Arbeitgeber ausgetragen hatte, die nun gegen ihn verwendet würden. Der Arbeitgeber hingegen monierte die Arbeitsleistung und den Charakter des klagenden Betriebsrats, der in seinem Arbeitsteam als schwierig eingestuft worden sei.

Die beiden Vorinstanzen, das Arbeitsgericht in Hannover und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, hatten entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrags wirksam sei. Das nicht erhaltene Angebot auf eine Weiterbeschäftigung hänge nicht mit der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit zusammen, argumentierten die Richter. Eine Benachteiligung des klagenden Betriebsrates läge in diesem Fall nicht vor.

Kläger erhält auch keinen Schadensersatz

Das bestätigte nun auch das Bundesarbeitsgericht. Deshalb erhalte der Kläger auch nicht den von ihm geforderten Schadensersatz, heißt es weiter in der Urteilsbegründung. (rik)

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