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Klinik hat beim Entgelt Ermessensspielraum

Der Personalrat muss nicht immer miteinbezogen werden beim Thema Stufenzuordnung bei Neueinstellungen.
IMAGO/Pogiba Aleksandra)Leipzig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig im Fall eines Universitätsklinikums entschieden (AZ: 5 P 1.23). Ein Universitätsklinikum hatte zunächst die Zustimmung des Personalrats zur Einstellung einer ausgewählten Bewerberin als Sekretärin Senior beantragt. Dem Antrag war außerdem ein Schreiben über die Anerkennung von anrechenbaren Vorzeiten bei der Stufenzuordnung beigefügt.
Das Argument „zur Deckung des Personalbedarfs“ überzeugte den Personalrat nicht
Der Personalrat stimmte zwar für die Einstellung, nicht aber für die vom Uniklinikum vorgeschlagene Stufenzuordnung. Weil sich viele auf die Stelle beworben hatten, gelte der Grund „zur Deckung des Personalbedarfs“ aus seiner Sicht nicht.
Das Klinikum nahm die Zustimmung des Personalrats zur Einstellung der Bewerberin zur Kenntnis und wollte sich bezüglich der Eingruppierung nochmals rückmelden, dies aber nicht tat. Der Personalrat sah sich daraufhin in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt.
Das BVerwG gab dem Klinikum recht und begründete dies damit, dass der Arbeitgeber sehr wohl bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs anrechenbare Vorzeiten ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann. Der Wortlaut „Stufenzuordnung“ sei nach Ansicht des Gerichts offen und ermögliche dem Arbeitgeber einen gewissen Ermessensspielraum.