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Sonderzahlungen können bei Teilzeitbeschäftigten in Elternzeit geringer ausfallen

Bei Sonderzahlungen wie dem Inflationsausgleich können Arbeitgeber Unterschiede zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten in Elternzeit vornehmen.
IMAGO/Pogiba Aleksandra)Koblenz. Eine Kürzung der Inflationsausgleichszahlung für Teilzeitbeschäftigte in Elternzeit ist zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden (AZ: 5 K 1024/24.KO). Damit wies das Gericht die Klage zweier Polizeibeamten ab.
Die klagenden Polizisten fühlten sich ungleich behandelt
Die beiden teilzeitbeschäftigten Polizeibeamten in Elternzeit hatten gegen die Kürzung ihrer Inflationsausgleichszahlung geklagt. Sie begründeten ihre Klage damit, dass die Kürzung gleichheitswidrig sei weil Beamte, die während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeiteten, die Zahlung in voller Höhe erhielten.
Die Kläger waren vor Beginn ihrer Elternzeit vollzeitbeschäftigt. Am 9.12.2023 befanden sie sich in Elternzeit, gingen jedoch mit 30 und 50 Prozent ihrer dienstlichen Tätigkeit nach. Daher gewährte ihnen der Arbeitgeber eine entsprechend ihrer Arbeitszeit gekürzte Sonderzahlung. Dem Gesetzgeber werde aber vor allem bei einmaligen Sonderzahlungen ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, argumentierten die Richter.
Gesetzgeber kann zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten unterscheiden
Außerdem hätte der Gesetzgeber zwischen anspruchsberechtigten vollzeitbeschäftigten Beamten und der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten in Elternzeit unterscheiden dürfen, heißt es weiter.
Mit denselben Erwägungen hat das Verwaltungsgericht auch einen Verfassungsverstoß abgelehnt, der von einem der beiden Kläger in Bezug auf die Kürzung von Inflationsausgleichs-Monatszahlungen geltend gemacht wurde. (sta/rik)