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Expertenbeitrag: Produktspezifische Vorgaben

OLG stoppt iPad-Ausschreibung: Was daraus folgt

Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat in einer wegweisenden Entscheidung die Beschaffung von Schul-Tablets der Stadt Datteln gekippt. Die muss nunmehr bei fortbestehender Beschaffungsabsicht gänzlich neu ausschreiben. Was daraus für künftige Ausschreibungen folgt und wie öffentliche Auftraggeber jetzt optimal handeln. Ein Expertenbeitrag von Salomo Ortega Sawal, Rechtsanwalt bei Noerr in Düsseldorf.
Person hält Tablet mit Dokument, Stift in der Hand.

Die Stadt Datteln begründete die Produktvorgabe damit, dass bereits rund 3000 iPads an ihren Schulen eingesetzt werden.

Kerstin Kokoska via imago-images)

Düsseldorf . Ein Vergabeverfahren der Stadt Datteln sorgt gegenwärtig für Schlagzeilen. In diesem schrieb die Stadt die Beschaffung von iPads für Schulen aus. Die Produktvorgabe begründete die Stadt mit den knapp 3000 iPads, die bereits in Dattelner Schulen im Einsatz sind. Eine Umstellung auf ein anderes System sei hochkomplex und wirtschaftlich nicht zumutbar. Zudem würden erhebliche Personalressourcen gebunden.

Samsung siegt gegen Stadt Datteln bei iPad-Beschaffung

Samsung wollte sich hiermit nicht abfinden und stellte einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Westfalen. Diese entschied noch zu Gunsten der Stadt Datteln und sah die produktspezifische Vorgabe als gerechtfertigt an. In der sofortigen Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf hatte Samsung sodann jedoch Erfolg. Der Vergabesenat entschied, dass die zur Rechtfertigung angeführten Gründe der Stadt Datteln nicht ausreichen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Noch im Jahre 2021 hatte das OLG Brandenburg (19 Verg 2/21, 8.7.2021) eine auf iPads konkretisierte Tablet-Ausschreibung eines Schulträgers gebilligt. Als Begründung reichte damals aus, dass sich iPads in die bereits geschaffene, erprobte Systemarchitektur einfügen. Zentraler Streitpunkt in diesen Verfahren ist das Gebot der produktneutralen Ausschreibung. Dieses besagt, dass Produkt- oder Herkunftsvorgaben, die nicht unmittelbar durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind, unzulässig sind. Hiermit wird insbesondere auch die Gleichberechtigung der Bieter sichergestellt. Vergabestellen stehen damit jedoch in der Praxis oftmals vor einem Zielkonflikt mit dem ihnen grundsätzlich zustehenden Leistungsbestimmungsrecht.

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit dieser Frage befasst. In zwei Entscheidungen (C-424/23, 16.1.2025 und C‑568/24, 16.4.2026) führte er aus, dass Ausnahmen nur zulässig sind, wenn sich diese zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand ergeben. Hieran knüpfte auch das OLG Düsseldorf an. Der Vergabesenat betonte, dass produktspezifische Vorgaben stets eng und restriktiv zu handhaben sind.

Öffentliche Auftraggeber stehen damit in vielen IT-Beschaffungsbereichen vor Herausforderungen. So sind nicht nur Hardware, sondern vielmehr auch Software-, Server- oder Cloud-Beschaffungen betroffen.

Eine Produktspezifizierung ist nämlich gerade dann problematisch, wenn der Auftraggeber durch die vorherige Auswahl eines Herstellers einen sogenannten Vendor Lock-in selbst geschaffen hat. Einer Logik, frühere Beschaffungen als Grundlage für eine produktspezifische Vorgabe heranzuzuziehen, erteilte der Vergabesenat des OLG Düsseldorf eine klare Absage.

Handlungsempfehlungen für öffentliche Auftraggeber

Weder das OLG Düsseldorf noch der EuGH haben den Weg zu produktspezifischen Ausschreibungen generell versperrt. Vielmehr sollten Vergabestellen und öffentliche Auftraggeber die richterlich aufgestellten Leitplanken als Navigationshilfe verstehen. Künftig wird es noch mehr auf eine saubere Begründung, eine spezifische Vergleichsuntersuchung sowie eine substantiierte Dokumentation ankommen.

Zu achten ist hierbei darauf, die relevanten Abhängigkeiten zutreffend zu ermitteln, insbesondere zu prüfen, ob diese nicht durch angemessene Maßnahmen aufgelöst werden können. Zwingend erforderlich ist es, die Kosten und den Aufwand durch einen Hersteller- oder Systemwechsel konkret zu erfassen. Eine umfangreiche Dokumentation ist dabei Pflicht. Zu dieser gehört es, die konkret erforderlichen Maßnahmen sowie Anpassungen in der Infrastruktur umfassend zu erläutern.

Gleichzeitig ist genau zu prüfen, ob ein Parallel- oder Mischbetrieb möglich sowie zumutbar ist. Für künftige Ausschreibungen kann es insbesondere geboten sein, die Nutzung von Open Source Software vorzugeben.

Bei der Begründung müssen Vergabestellen darauf achten, die auftragsbezogenen Gründe präzise anzugeben, welche dazu führen, dass eine produktneutrale Ausschreibung unverhältnismäßig und wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Hinreichende und spezifische Kalkulationen sollten hierfür die Grundlage sein.

Der Grundsatz der Produktneutralität

Verweise auf spezifische Produkte und Verfahren sind in vergaberechtlichen Leistungsbeschreibungen grundsätzlich unzulässig, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Das gibt der Grundsatz der Produktneutralität vor, der in den Paragrafen 121 Abs. 1, 97 Abs. 1, 2, 6 GWB i.V.m. § 31 Abs. 6 VgV geregelt ist. Der Auftragsgegenstand kann allerdings Ausnahmen rechtfertigen. Die Regelung dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben aus Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU.

Der Autor, Salomo Ortega Sawal, ist Rechtsanwalt bei Noerr in Düsseldorf.
privat)

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