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Vergabekammer des Bundes

Preis des Bestbieters muss nicht offengelegt werden

Unterlegene Bieter haben keinen automatischen Anspruch, den Angebotspreis des Bestbieters zu erfahren. Das hat die Vergabekammer des Bundes entschieden. Damit stellt sie den Geheimnisschutz des Bestbieters über das Informationsinteresse unterlegener Bieter und widerspricht einer viel beachteten Entscheidung des Kammergerichts Berlin.
Mann schreibt auf Tablet, Architekturmodell und Pläne auf Tisch, Pflanzen im Hintergrund.

Die Entscheidung VK 2-102/26 betraf die europaweite Vergabe von Objekt- und Fachplanungsleistungen.

dpa/Westend61/Sloom Studio)

Berlin . Unterlegene Bieter haben im Nachprüfungsverfahren keinen generellen Anspruch darauf, den Angebotspreis des Bestbieters zu erfahren. Das hat die 2. Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 25. August 2026 (VK 2-102/26) entschieden. Damit stellt sie sich gegen eine vielbeachtete Entscheidung des Kammergerichts Berlin.

Widerspruch zur Berliner Rechtsprechung

Die Richter hatten im April 2026 die Anforderungen an die Vorabinformation an Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, deutlich ausgeweitet. Nach Paragraf 134 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) müssen die tragenden Gründe der Zuschlagsentscheidung in der Vorabinformation erkennbar sein. Wenn der Preis das entscheidende Zuschlagskriterium sei, sei grundsätzlich auch der Preis des Bestbieters mitzuteilen, betonten die Berliner Richter. Die 2. Vergabekammer des Bundes sieht das anders und hat einen solchen Automatismus nunmehr abgelehnt. Nach ihrer Auffassung ist stets abzuwägen, ob das Informationsinteresse des unterlegenen Bieters oder das Geheimhaltungsinteresse des Bestbieters überwiegt.

Zur Begründung stützt sich die Kammer auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Laut den Richtern in Luxemburg ist eine automatische Offenlegung von Angebotsdaten unzulässig. Vielmehr bedarf es einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall (Urteil vom 17.11.2022, C-54/21). Auch der Bundesgerichtshof verlangt eine Abwägung zwischen effektivem Rechtsschutz und dem Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Und für die Richter am OLG Düsseldorf (Beschluss vom 29.06.2017 – Verg 7/17) überwiegt im Regelfall das Geheimhaltungsinteresse.

Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin die Preiswertung angegriffen und die Offenlegung des Angebotspreises des erfolgreichen Konkurrenten verlangt. Die Vergabekammer hielt dies jedoch nicht für notwendig. Die Information, der Preisabstand zwischen den Angeboten sei lediglich „gering“, reiche aus, um die Rechte der Antragstellerin zu wahren.

Nach Auffassung der Kammer würde eine regelmäßige Offenlegung von Angebotspreisen faktisch dazu führen, dass in Nachprüfungsverfahren die Preise aller Beteiligten bekannt werden. Dies könne den Wettbewerb langfristig beeinträchtigen und eine „den Wettbewerb insgesamt dämpfende Wirkung“ entfalten.

Keine konkreten Preisangaben des Bestbieters nötig

Für öffentliche Auftraggeber bedeutet die Entscheidung, dass die Vorabinformation nach Paragraf 134 GWB in der Regel keine konkreten Preisangaben des Bestbieters enthalten muss. Im entschiedenen Fall hielt die Vergabekammer es für ausreichend, dass den Bietern mitgeteilt wurde, dass das erfolgreichste Angebot preislich günstiger gewesen sei und der Preisabstand nur gering ausfalle.

Für unterlegene Bieter steigen auf der anderen Seite die Anforderungen an einen Nachprüfungsantrag: Wer eine fehlerhafte Preiswertung rügt, muss konkrete Anhaltspunkte vortragen. Allein der Wunsch, den Preis des erfolgreichen Konkurrenten zu erfahren, genügt nicht.

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