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Expertenbeitrag: Leistungsversprechen

Leistungsversprechen: Auftraggeber muss nur bei konkretem Anlass prüfen

Öffentliche Auftraggeber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, im Vergabeverfahren zu überprüfen, ob die Bieter ihre vertraglichen Verpflichtungen auch einhalten werden. Sie dürfen dem Leistungsversprechen vertrauen. Überprüfen müssen sie es erst, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den Angaben wecken könnten.

Bei der Beschaffung einer Software zur Therapieplanung in Kliniken zweifelte ein Konkurrent die Leistungsfähigkeit eines anderen Bieters an.

dpa Themendienst/Christin Klose)
Quelle/Autor: Oliver Hattig, Rechtsanwalt, Hattig und Dr. Leupolt Rechtsanwälte, Köln

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