Land beschließt die Änderung des Justizkostengesetz
Stuttgart. Baden-Württemberg ist der Modernisierung des Kostenrechts durch den Bund und hat am Mittwoch sein Landesjustizkostengesetz geändert. In zweiter Lesung verabschiedete der Landtag in Stuttgart den Gesetzentwurf der Landesregierung.
Nachdem der Bund im Sommer die entsprechenden Anpassungen beschlossen habe, ziehe das Land nun nach, erklärte Justizminister Rainer Stickelberger (SPD). Hauptsächlich ging es dabei um redaktionelle Anpassungen im Landesrecht. Außerdem wurden im Gesetz „maßvolle Kostenerhöhungen“ (Stickelberger) festgelegt; abgesehen von der Euro-Einführung beinhaltete das alte Gesetz teilweise seit mehr als 20 Jahre unverändert gebliebene Gebühren für Werthinterlegungen und weitere, bundesrechtlich geregelte Justizverwaltungsangelegenheiten, die der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst wurden.
CDU-Abgeordneter Bernd Hitzler spricht von vernünftiger Regelung
Die beiden Bundesgesetze, die Kostenordnung und die Justizverwaltungskostenordnung, sind durch das neue Gerichts- und Notarkostengesetz im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts abgelöst worden. Bernd Hitzler (CDU) bezeichnete die Modifizierung als „vernünftige Regelung“, wobei er die künftig mögliche Prüfung der Bedürftigkeit bei der Prozesskostenhilfe durch Rechtspfleger oder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hervorhob. Die Vorsitzenden Richter aller Gerichtsbarkeiten können diese Aufgabe vom 1. Januar 2014 an übertragen.
Auch Ulrich Goll (FDP) sieht darin einen großen Vorteil. Zwar solle der Gang zum Gericht nicht an Armut scheitern, sagte der frühere Justizminister, aber es habe in der Vergangenheit doch viele Personen gegeben, bei denen man nicht genau wusste, ob sie tatsächlich bedürftig seien. Der Übertrag der Prüfung vom Richter auf den Rechtspfleger könne da als „kleiner Dämpfer“ wirken. Mit den Gesetzesänderungen einverstanden zeigten sich auch Jürgen Filius (Grüne) und Sascha Binder (SPD).
Geringfügige Mehrbelastung von Unternehmen und Privatpersonen
Die Gebührenanhebungen im Landesjustizkostengesetz führen nach Ansicht der Landesregierung zu einer geringfügigen, jedoch der Preisentwicklung und dem Gebot der dem Aufwand angemessenen Gebührenerhebung geschuldeten Mehrbelastung von Unternehmen und Privatpersonen, soweit sie die landesrechtlich geregelten Leistungen in Anspruch nehmen.
Quelle/Autor: Wolf Günthner