Debatten im Landtag vom 18. und 19. Dezember 2013

Wärmedämmung auf Nachbargrundstück erlaubt

Stuttgart. Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg werden es künftig hinnehmen müssen, wenn ihre Nachbarn durch nachträgliche bauliche Maßnahmen zur Wärmedämmung an ihrem Haus die Grundstücksgrenze um bis zu 25 Zentimeter überschreiten. So ist es in einer Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vorgesehen, das von Justizminister Rainer Stickelberger (SPD) in den Landtag eingebracht wurde. Zudem sollen die Verjährungsfristen auf die […]

Stuttgart. Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg werden es künftig hinnehmen müssen, wenn ihre Nachbarn durch nachträgliche bauliche Maßnahmen zur Wärmedämmung an ihrem Haus die Grundstücksgrenze um bis zu 25 Zentimeter überschreiten. So ist es in einer Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vorgesehen, das von Justizminister Rainer Stickelberger (SPD) in den Landtag eingebracht wurde.
Zudem sollen die Verjährungsfristen auf die Beseitigung von Bäumen von fünf auf zehn Jahre verlängert und die Abstandsgrenze von höher wachsenden Bäumen zu angrenzenden Grundstücken wieder erhöht werden, um die Effektivität von Photovoltaikanlagen durch Schattenwurf nicht zu beeinträchtigen.
Stickelberger bezeichnete diese Modifizierung des Nachbarschaftsgesetzes durch das Land als einen notwendigen Beitrag zur ökologischen Modernisierung des Landes. „Bei älteren Gebäuden endet   die Bebauung oft direkt vor oder auf den Grundstücksgrenzen“, schilderte Stickelberger das Problem. Wer nachträglich an seinem Haus eine äußere Wärmedämmung anbringen wolle, lande zwangsläufig auf dem Nachbargrundstück, was häufig vor Ort zu erheblichen Streitigkeiten und rechtlichen Auseinandersetzungen führe. Mit der Gesetzesänderung werde eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. „Den Nachbarn wird aber nichts Unzumutbares abverlangt“, sicherte Stickelberger zu.

"Bei 25 Zentimetern ist Schluss"

Oft würde es sich nur um wenige Zentimeter handeln. Wenn aber etwa eine Hofeinfahrt nicht mehr benutzt werden könne oder eine ähnliche starke Beeinträchtigung vorliege, müsse die Überbauung nicht geduldet werden. In jedem Falle aber, so Stickelberger, sei bei 25 Zentimetern Schluss. Es müsse auch nicht geduldet werden, wenn der Nachbar eine besonders billige, aber dafür besonders breite Dämmung verbauen lassen wolle. „Mit modernen Materialien lässt sich das einhalten“, sagte der Justizminister.
Auch in Sachen Gehölze sind Neuerungen zugunsten der Gewinnung von erneuerbaren Energien vorgesehen. „Innerorts wird die Leistung von Photovoltaikanlagen oft durch die Beschattung durch Nachbarsbäume gemindert“, so Stickelberger. Für hoch wachsende Gehölze wie etwa Rosskastanien soll daher der vorgeschriebene Abstand zu Grundstücksgrenzen wieder von vier auf acht Meter erhöht werden. „Vorhandene Bäume müssen aber nicht gefällt werden, die Änderungen gelten nur für Neupflanzungen“, versicherte Stickelberger. Zudem sollen Nachbarn künftig zehn Jahre lang das Recht haben, die Beseitigung von Gehölzen zu fordern – bislang haben sie nur fünf Jahre lang dieses Recht, bevor der Anspruch verjährt.

Fraktionsübergreifende Zustimmung

Der Gesetzentwurf fand fraktionsübergreifend bei allen Landtagsparteien Zustimmung und wurde von Jürgen Filius (Grüne), Alfred Winkler (SPD), Ulrich Goll (FDP) und Bernd Hitzler (CDU) als maßvoll und sinnvoll gelobt. Der Landtag verwies das Gesetz zur zweiten Beratung in den Ausschuss. Hitzler: „Solche Gesetze wie dieses sollte man eigentlich öfter machen – es kostet nichts und bringt Nutzen.“

Quelle/Autor: Ulrike Bäuerlein

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18. und 19. Dezember 2013