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Hauptbrandmeister wird aus Beamtenverhältnis entfernt

Als Hauptbrandmeister und Beamter hat man eine besondere Berufsverpflichtung. Foto: dpa/Klaus-Dietmar Gabbert
Klaus-Dietmar Gabbert)Leipzig. Das Versenden von rassistischen Chat-Beiträgen oder Bildern, welche die Unrechtstaten der NS-Diktatur verharmlosen, sind ein Dienstvergehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig laut Mitteilung entschieden (AZ: 2 C 12.25).
Der beklagte Beamte steht als Hauptbrandmeister im Dienst der Klägerin. Er postete in einer WhatsApp-Gruppe von Beamten seiner Wacheinheit Bilder und Textnachrichten mit dem eingangs erwähnten Inhalt.
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde eingestellt
Ein deswegen gegen den Beklagten geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren, in dessen Verlauf weitere Chat-Kommunikation mit Familienangehörigen und Freunden des Beklagten ähnlichen Inhalts bekannt wurde, stellte die Staatsanwaltschaft in der Folgezeit ein. Im Juni 2023 erhob die Klägerin die streitgegenständliche Disziplinarklage.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, mit dem Versenden der Chat-Beiträge habe der Beklagte gegen die ihm obliegende Verfassungstreuepflicht verstoßen.
Die Chats des Beklagten seien einer disziplinaren Würdigung auch zugänglich, weil die aus Beamten der Rettungswache bestehende WhatsApp-Gruppe nicht auf eine besondere Vertraulichkeit der Kommunikation angelegt gewesen sei. Bei den mit Familienangehörigen und langjährigen Freunden ausgetauschten Chats liege zwar eine besondere Vertrauensbeziehung vor. Auch in diesen Fällen sei jedoch die berechtigte Erwartung der Vertraulichkeit abhängig vom Inhalt der Kommunikation.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun auf die Revision des Beklagten das angegriffene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zwar können sich Beamte auf Grundrechte und damit auch auf einen „staatsfreien Kommunikationsraum“ berufen. Der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation in besonderen Nähebeziehungen entbindet sie indes nicht von ihrer Verpflichtung zur Verfassungstreue, so das Gericht.
Beamtenberuf erfordert Achtung und Vertrauen
Der Beklagte habe gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Die Annahme, dass er mit der Meinungsäußerung auch gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßen hat, setzt allerdings noch eine Aufklärung des Kontexts der Beiträge voraus, heißt es weiter. (rik)